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Mietminderung auch bei Mängeln außerhalb der Wohnung möglich

Köln/Berlin (DAV). Grundsätzlich gilt, dass der Mieter die Miete nur dann mindern kann, wenn er in der Nutzung seiner Wohnung beeinträchtigt ist. Dass dieser Grundsatz auch Ausnahmen kennt, zeigt eine Entscheidung des AG Köln vom 31. Juli 2014 (AZ: 203 C 192/14), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltsverein (DAV) aufmerksam macht.

Dem Mieter war im Vertrag neben den Räumen seiner Mietwohnung auch die Nutzung des Dachbodens zugesichert worden. Der Vermieter untersagte dann die Nutzung des Dachbodens, und der Mieter kürzte daraufhin die Miete.

Zu recht, so das Amtsgericht Köln. In seiner Entscheidung stellt es klar, dass ein erheblicher Mangel bei allen mitvermieteten Gemeinschaftsräumen in Betracht kommt, wie zum Beispiel Treppenhaus, Hausflur und eben auch dem Dachboden, wenn dessen Nutzung im Mietvertrag ausdrücklich aufgenommen wurde. Etwas anderes kann nur gelten, wenn es sich um eine unverbindliche Nutzungsüberlassung handelt. In einem solchen Fall werden Räumlichkeiten mit oder ohne Kenntnis des Vermieters tatsächlich genutzt, eine vertragliche Vereinbarung hierüber besteht aber gerade nicht.

Da im vorliegenden Fall die Nutzung des Dachbodens ganz klar Bestandteil des Vertrages war, kann der Mieter hier die Miete mindern. Bei der Höhe einer solchen Mietminderung ist allerdings Zurückhaltung geboten. Das Amtsgericht fand im zu entscheidenden Fall 2 % der Miete, circa 15 € monatlich, angemessen und gerechtfertigt.

Der Mieter sollte daher bei Mängeln außerhalb seiner Mieträume stets prüfen, ob die Nutzung sich aus dem Mietvertrag ergibt. Falls dies der Fall ist, kommt auch eine mäßige Minderung in Betracht.

Quelle: DAV Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien

Symbolgrafik: © MK-Photo - Fotolia

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