Aufgrund der Berichterstattung in Presse und Fernsehen glauben nun viele Mieter, im Mietrecht seien sämtliche Vereinbarungen zu Schönheitsreparaturen in den Mietverträgen unwirksam. Das ist jedoch so pauschal nicht richtig. Vielmehr ist das stets im Einzelfall zu prüfen. Die Klausel kann dann unwirksam sein, wenn sie die Rechte des Mieters unverhältnismäßig stark einschränkt.
Für den Fall, dass der Mieter die Wohnung bei seinen Auszug aufgrund einer von ihm für wirksam erachteten Endrenovierungsklausel auf eigene Kosten renoviert, steht ihm bei nachträglicher Feststellung der Unwirksamkeit der Klausel eine Kostenerstattung durch den Vermieter zu (BGH, Urteil vom 27. Mai 2009, Az. VIII ZR 302/07. Das gilt aber nur, wenn der Mieter nicht wusste, dass die Vereinbarung zu den Schönheitsreparaturen im Mietvertrag unwirksam ist.
Die Höhe dieser Kostenerstattung hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab. Zum Einen sind die Materialkosten voll erstattungsfähig. Zum Anderen werden solche Renovierungsarbeiten meist selbst oder mit Hilfe von Verwandten und Bekannten ausgeführt. Daher müssen auch deren und die eigene Arbeitsleistung eine angemessene Berücksichtigung finden. Die genaue Höhe der Kostenerstattung kann durch das Gericht geschätzt werden. Es sind aber nur die angemessenen Kosten durch den Vermieter zu ersetzen. Verlangt also z.B. der Mieter (sofern er nicht beruflich Maler ist) den Stundenlohn eines Fachhandwerkers, so wird dieser nicht angemessen sein. Der Stundensatz wird regelmäßig nicht unter 8,50 EUR liegen und kann maximal 12,- EUR betragen (AG Weimar 25.09.2009 Az. 10 C 452/08).
Wurden die Renovierungsarbeiten durch eine Firma vorgenommen, so ist der entsprechende Rechnungsbetrag erstattungsfähig.
Der Kostenerstattungsanspruch des Mieters, der im Glauben an die Wirksamkeit der mietvertraglichen Vereinbarung die Renovierung vorgenommen hat, verjährt in 6 Monaten nach nach Rückgabe der Mietsache.