Jetzt mit einem Premiumeintrag mehr Mandate generieren & 1 Monat kostenlos testenPfeil rechtsPremiumeintrag jetzt kostenlos testenPfeil rechts

Mietrecht: Mieterhöhung aufgrund eines Mietspiegels

SternSternSternSternStern
(4 Bewertungen)12.01.2020 Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Gem. § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Vermieter berechtigt, eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete zu verlangen. Die Mieterhöhung kann erfolgen, wenn die Miete 15 Monate unverändert geblieben ist.

Die ortsübliche Vergleichsmiete wird im Mietrecht aus den üblichen Mieten gebildet, die in der Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Lage, Beschaffenheit und energetischer Ausstattung in den letzten vier Jahren vereinbart oder geändert wurden.

In den Mietspiegel dürfen solche Mieten nicht einfließen, die nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommen sind und Mieten, die unüblich niedrig oder hoch sind. Weiterhin darf kein Wohnraum berücksichtigt werden, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt wurde.

Die ortsübliche Vergleichsmiete wird somit aus dem Durchschnitt aller Mieten für vergleichbaren Wohnraum gebildet, die zum Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens in der Gemeinde entrichtet werden.

1. Wohnwertmerkmale des Mietspiegels

Die ortsübliche Vergleichsmiete ist anhand der folgenden Wohnwertmerkmale zu bestimmen:

a) Art

Damit wird die Art des Hauses oder der Wohnung bezeichnet. Es ist also zwischen Altbau oder Neubau, Einfamilienhaus, Reihenhaus oder Mehrfamilienhaus, Appartement oder Mehrzimmerwohnung zu unterscheiden.

b) Größe

Die Größe der Wohnung hat einen Einfluss auf die Quadratmetermiete. Die pro Quadratmeter gezahlte Miete ist bei kleineren Wohnungen höher als bei einer durchschnittlich großen Wohnung. Bei großen Wohnungen ist die Quadratmetermiete dagegen niedriger als bei einer durchschnittlich großen Wohnung.

c) Ausstattung

Die Ausstattung der Wohnung ergibt sich daraus, was der Vermieter dem Mieter zur Verfügung stellt. Hier kann es sich z.B. um Kellerräume, Speicher, Wandschränke, Badezimmereinrichtungen, Heizungen oder Bodenbeläge handeln.

d) Beschaffenheit

Die Beschaffenheit der Wohnung bezeichnet die Art und Gestaltung der Umgebung, die Bauweise und den Instandhaltungsgrad.

e) Lage

Mit der Lage wird die Lage des Hauses bezeichnet. Sie richtet sich danach, ob es sich bei dem Stadtteil um eine gute oder schlechte Wohnlage handelt. Die Ortslage wird ferner bestimmt durch die Baudichte, den baulichen Zustand des Stadtteils, ob Frei- und Grünflächen vorhanden sind, sowie durch Beeinträchtigungen durch Lärm, Geruch und Verkehr. Die Lage bezeichnet aber auch die Lage des Hauses, also ob es sich um ein Vorderhaus oder Hinterhaus handelt und welche Geschosslage vorhanden ist.

2. Begründungsmittel des Mieterhöhungsverlangens

Zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens kann sich der Vermieter auf einen Mietspiegel, eine Auskunft aus einer Mieterdatenbank, ein Sachverständigengutachten oder auf drei Vergleichswohnungen beziehen (§ 558a Abs. 2 BGB).

a) Der einfache Mietspiegel

Der einfache Mietspiegel ist lediglich eine statistisch aufbereitete Sammlung von Vergleichsmieten. Es ist ausreichend, wenn er zwischen einem Vermieterverband und einem Mieterverband ausgehandelt wurde. Er kann vor Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Feststellung der ortsüblichen Miete herangezogen werden (BGH, Urteil vom 13.02.2019, Az. VIII ZR 245/17).

b) Der qualifizierte Mietspiegel

Ein qualifizierter Mietspiegel ist nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von den Interessenverbänden der Vermieter und Mieter anerkannt.

Bei einem qualifizierten Mietspiegel wird vermutet, dass dieser tatsächlich den ortsüblichen Mietzins wiedergibt. Bei einem qualifizierten Mietspiegel ist das Gericht berechtigt, die ortsübliche Miete allein anhand des Mietspiegels festzustellen. Es bedarf keines Sachverständigengutachtens mehr (BGH, Urteil vom 06.11.2013, Az. VIII ZR 346/12).

3. Formalien der Mieterhöhungserklärung

Die Miete darf innerhalb von drei Jahren um höchstens 20 % ansteigen.

Zudem ist es in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt möglich, eine Kappungsgrenze festzulegen. In Gebieten mit einer Kappungsgrenzenverordnung, darf die Miete in drei Jahren lediglich um 15 % steigen.

Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden.

Die Begründung muss in Textform erfolgen. Der Vermieter muss den Mietspiegel der Mieterhöhungserklärung nicht beifügen, wenn dieser öffentlich zugänglich ist. Das ist der Fall, wenn die Veröffentlichung des Mietspiegels im Amtsblatt erfolgt ist. Der Mietspiegel ist auch dann noch öffentlich zugänglich, wenn er gegen eine geringe Schutzgebühr von 3,- Euro erhältlich ist. Ist der Mietspiegel im Internet zu finden, ist dieser ebenfalls öffentlich, so dass er einer Mieterhöhungserklärung nicht beigefügt werden muss (BGH, Beschluss vom 28.04.2009 Az. VIII ZB 7/08).

Diesen Artikel bewerten:
Diesen Artikel teilen: Linkedin Xing X
Whatsapp
Facebook
Vereinbaren Sie hier eine Rechtsberatung zum Artikel-Thema

Kontaktieren Sie hier Fachanwalt Henry Bach

*Pflichtfelder
Weitere Artikel des Autors
Beeinträchtigungen durch Lärm im Mietrecht
SternSternSternSternStern
(16 Bewertungen)01.01.2022Henry BachMietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Herr  Henry Bach

Weder der Vermieter noch der Mieter müssen Lärmbelästigungen dulden. Aus mietrechtlicher Sicht ist für die einzuleitenden Maßnahmen, um die Lärmbelästigungen zu beenden, immer zu unterscheiden, ob der Lärm von einem anderen Hausbewohner verursacht wird oder ob der Lärm von außen, von störenden Dritten, ausgeht. In einigen Fällen ist der Mieter zur Mietminderung berechtigt, selbst wenn der Vermieter für den Lärm weder verantwortlich ist noch ihn verhindern kann. Ist der Vermieter tatsächlich in der Lage, Störungen zu verhindern, ist er gehalten, etwas gegen den Lärm zu unternehmen. Wird der Lärm z. B. von einem Hausbewohner verursacht, kann der Vermieter entweder Unterlassungsklage gemäß § 541 BGB erheben oder...

weiter lesen weiter lesen

Widerruf des Mietvertrages
SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)05.12.2021Henry BachMietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Herr  Henry Bach

Liegt zwischen einem Unternehmer (Vermieter) und einem Verbraucher (Mieter) ein Mietvertrag vor, kann der Vertrag im Mietrecht widerrufen werden, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind. 1. Unternehmer Der Vermieter muss als Unternehmer handeln. Ein Vermieter ist als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB anzusehen, wenn er gewerblich mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. Es reicht aus, wenn der Vermieter als natürliche Person mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. Unternehmer ist der Vermieter immer dann, wenn er Vermietungen anbietet und dafür ein Entgelt verlangt. Der Vermieter wird auf jedem Fall zum Unternehmer, wenn er sich bei der Vermietung und Verwaltung seiner Immobilie einer professionellen Hausverwaltung bedient. 2. Verbraucher Der Mieter muss als Verbraucher anzusehen...

weiter lesen weiter lesen
Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
AG Hannover: Rassistische Beleidigung führt zu Kündigung
SternSternSternSternStern
(2 Bewertungen)01.10.2025Redaktion fachanwalt.deMietrecht und Wohnungseigentumsrecht
AG Hannover: Rassistische Beleidigung führt zu Kündigung

Das Amtsgericht Hannover (Az.: 465 C 781/25 ) hat mit Urteil vom 10.09.2025 entschieden, dass eine Wohnung nach einer schwerwiegenden rassistischen Beleidigung des Vermieters fristlos gekündigt und geräumt werden darf. Vermieter kündigt Mieterin fristlos und erhebt Räumungsklage Der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in Hannover-Badenstedt hatte seiner Mieterin nach einem Vorfall im Dezember 2024 das Mietverhältnis fristlos beendet. Er erklärte, dass die Frau ihn während einer Begegnung vor Ort massiv rassistisch beschimpft habe. Laut seiner Darstellung äußerte sie dabei Formulierungen wie „Ihr Kanacken!“, „Bald kommt die AfD, euer Leben endet wie bei den Juden!“ sowie „Scheiß Ausländer!“. Die Beklagte bestritt das Geschehen und gab an, zum angeblichen Zeitpunkt nicht anwesend...

weiter lesen weiter lesen

AG Hanau: Änderung des Betriebskostenschlüssels unzulässig
SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)12.09.2025Redaktion fachanwalt.deMietrecht und Wohnungseigentumsrecht
AG Hanau: Änderung des Betriebskostenschlüssels unzulässig

Das Amtsgericht Hanau (Az. 32 C 16/25 ) entschied, dass Vermieter den im Mietvertrag festgelegten Betriebskostenschlüssel nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe ändern dürfen. Streit um geänderte Betriebskostenabrechnungen Die Vermieterin verlangte von ihrem Mieter ausstehende Mietzahlungen sowie Nachforderungen aus mehreren Betriebskostenabrechnungen. Der Mieter verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass in den Abrechnungen ohne seine Zustimmung neue Verteilungsschlüssel angewandt worden seien, die seine Kostenanteile erhöht hätten. Nach seiner Berechnung hätten sich bei Anwendung des ursprünglichen Personenschlüssels teilweise Guthaben ergeben, die er zusammen mit angefallenen Rechtsanwaltskosten für die Überprüfung der Abrechnungen mit den geforderten Miet- und Nebenkostenzahlungen...

weiter lesen weiter lesen
AG München: Blumenkästen müssen nach innen
SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)13.06.2025Redaktion fachanwalt.deMietrecht und Wohnungseigentumsrecht
AG München: Blumenkästen müssen nach innen

Das Amtsgericht München (Az. 1293 C 12154/24 WEG ) hat entschieden, dass eine WEG anordnen darf, Blumenkästen nur innen am Balkongeländer zu befestigen – sofern dies ordnungsgemäßer Verwaltung dient. Streit um Blumenschmuck am Balkon Eine Wohnungseigentümerin, die seit Jahrzehnten Blumenkästen außen am Balkongeländer angebracht hatte, sah sich plötzlich mit einer neuen Regelung ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) konfrontiert. Die Eigentümerversammlung beschloss 2024, dass alle Blumenkästen künftig nur noch an der Innenseite der Balkone hängen dürfen. Hintergrund war ein Umbau des darunterliegenden Balkons durch eine andere Eigentümerin, bei dem dieser verglast und mit einer Wärmedämmung versehen wurde. Seitdem führte überlaufendes Wasser aus den Blumenkästen der Klägerin bei...

weiter lesen weiter lesen

BGH: Eigenbedarfskündigung bei DDR-Altmietverträgen rechtens
30.12.2024Redaktion fachanwalt.deMietrecht und Wohnungseigentumsrecht
BGH: Eigenbedarfskündigung bei DDR-Altmietverträgen rechtens

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 13. November 2024 (Az.: VIII ZR 15/23 ) entschieden, dass Eigenbedarfskündigungen bei DDR-Altmietverträgen unter dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) möglich sind. Die Entscheidung klärt die Rechtslage für Vermieter und Mieter solcher Altverträge. DDR-Altmietvertrag und Kündigung Im Jahr 1990 schlossen die Beklagten mit einem volkseigenen Betrieb (VEB) in Ost-Berlin einen unbefristeten Mietvertrag für eine Dreizimmerwohnung. Der Vertrag orientierte sich an den Vorschriften des Zivilgesetzbuchs der DDR (ZGB-DDR) und regelte die Beendigung des Mietverhältnisses durch gegenseitige Vereinbarung, Kündigung des Mieters oder gerichtliche Aufhebung. Nach dem Eigentumswechsel erklärte der neue Vermieter 2020 und 2022 die Kündigung wegen Eigenbedarfs. Während das...

weiter lesen weiter lesen

Icon Über den Autor

Henry Bach Premium
4,5 SternSternSternSternStern (44) Info Icon
Henry Bach
Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Adresse Icon
Peterssteinweg 1
04107 Leipzig


Honorar/Leistung
SternSternSternSternStern (4.6)
Verständlichkeit
SternSternSternSternStern (4.6)
Erreichbarkeit
SternSternSternSternStern (4.6)
Freundlichkeit
SternSternSternSternStern (4.6)

Zum ProfilPfeil Icon Nachricht
Veröffentlicht von:
SternSternSternSternStern (44 Bewertungen)