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NACHSCHIEBEN VON KÜNDIGUNGSGRÜNDEN NACH KÜNDIGUNG AUS WICHTIGEM GRUND

Der Fall:

Der Bauherr beauftragte einen Unternehmer per VOB/B-Vertrag mit Fensterbauarbeiten zwecks Errichtung einer Glasfassade für eine Halle. Während der Ausführung hat der Bauherr am 29. März 2007 schriftlich das Fehlen statischer Nachweise sowie die Unzulässigkeit der verwendeten Holzdübel gerügt; zugleich hat er eine Abhilfefrist gesetzt und für den Fall des Fristablaufes die Auftragsentziehung angekündigt. Mit weiterem Schreiben vom 12. April 2007 forderte der Bauherr unter Fristsetzung mit Kündigungsandrohung die Vorlage des Bauzeitenplans sowie einiger Nachweise. Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist kündigte der Bauherr am 18. April 2007 den Vertrag, wobei er sich auf die im vorangegangenen Schreiben aufgeführten Forderungen gestützt hat. Er hat nun den Unternehmer auf Schadenersatz in Höhe von mehr als 600.000 € in Anspruch genommen; widerklagend hat der Unternehmer für erbrachte sowie für nicht erbrachte Leistungen mehr als 450.000 € gefordert.

 

Die Entscheidung:

Das zuständige Oberlandesgericht hatte in der Berufungsinstanz die Kündigung für unwirksam gehalten und folglich dem Unternehmer im wesentlichen Recht gegeben. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil in der Revisionsinstanz aufgehoben. Denn selbst wenn der Unternehmer die im Schreiben vom 18. April 2007 angeforderten Unterlagen nicht geschuldet haben sollte, hätte der Bauherr die Kündigungsgründe aus dem Schreiben vom 12. April 2007 zur weiteren Begründung der Kündigung nachschieben können; denn zumindest einer der dort gerügten Mängel lag im Zeitpunkt der Kündigung noch vor. Da auch die formalen Voraussetzungen für die Kündigung, nämlich die Fristsetzung mit Kündigungsandrohung, vorgelegen hatte, wäre der Bauherr ungeachtet der zwischenzeitlichen Selbstvornahme sogar im Prozess noch dazu berechtigt gewesen, die Kündigung nachträglich auch auf den fortbestehenden Mangel zu stützen.

 

BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 – Az.: VII ZR 46/15

 

Anmerkung:

Grundsätzlich hat das Nachschieben von Kündigungsgründen zur Voraussetzung, dass nach Fristablauf eine zeitnahe Kündigung (§ 314 Abs. 2 BGB) erfolgt ist. Dies war hier ohnehin deswegen der Fall, weil die Kündigung kaum drei Wochen nach der ersten Fristsetzung sowie eine Woche nach der Fristsetzung mit Kündigungsandrohung ausgesprochen wurde.

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