Trotz der grundsätzlich guten Entwicklung des Arbeitsmarktes in den vergangenen Jahren, reicht das Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis bei vielen Arbeitnehmern nicht aus. Gerade dann, wenn auch noch unvorhergesehene Kosten anfallen, sei es weil die Waschmaschine ihren Dienst quittiert oder das Auto, auf das Sie angewiesen sind dringende Reparaturen nötig hat, kann es finanziell schnell eng werden. Viele Arbeitnehmer sind daher auf die Ausübung einer Nebentätigkeit angewiesen, andere wiederum finanzieren sich damit ein teures Hobby oder Urlaubsreisen. Stets stellt sich jedoch die Frage, ob dem (Haupt-)Arbeitgeber die Aufnahme einer Nebentätigkeit angezeigt oder ggf. sogar von ihm genehmigt werden muss.
Grundsatz
Grundsätzlich ist die Ausübung einer Nebentätigkeit zulässig und bedarf auch keiner Anmeldung oder gar Genehmigung des Hauptarbeitgebers. Das gilt aber nicht, sofern im Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag Abweichendes geregelt ist. Solche Regelungen sind in der Realität allerdings standardmäßig bereits in den meisten Arbeitsverträgen enthalten. Dann ist die Nebentätigkeit beim Arbeitgeber vor ihrer Aufnahme anzuzeigen. Eine Nebentätigkeit an sich kann dabei sowohl entgeltlicher als auch unentgeltlicher sowie selbstständiger oder unselbstständiger Natur sein.
Zustimmungsvorbehalt
Besteht ein Zustimmungsvorbehalt durch den Arbeitgeber vor Aufnahme der Nebentätigkeit, ist zunächst zu klären, ob der Zustimmungsvorbehalt auch wirksam ist. Eine Klausel in einem Arbeitsvertrag die grundsätzlich jede Art der Nebentätigkeit, entgeltlich oder unentgeltlich, untersagt, ist unwirksam. Klauseln hingegen die eine Pflicht des Arbeitnehmers zur vorherigen Anzeige der Nebentätigkeit begründen und unter den Vorbehalt der Genehmigung durch den Arbeitgeber stellen, sind dann wirksam, wenn der Arbeitgeber zur Erteilung der Genehmigung verpflichtet ist, sofern kein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers entgegensteht.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Aufnahme einer entgeltlichen Nebentätigkeit, sei sie selbstständiger oder unselbstständiger Natur, mitzuteilen. Die Aufnahme der Nebentätigkeit bedarf der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers. Die Zustimmung ist zu erteilen, sofern kein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers entgegensteht.
Berechtigtes Interesse des Arbeitgebers
Wichtig ist, dass sich die Nebentätigkeit nicht negativ auf das Hauptarbeitsverhältnis auswirken darf. Wer aufgrund der Nebentätigkeit ständig zu müde bei der Haupttätigkeit ist und dadurch seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitspflicht nicht erfüllen kann, droht neben Abmahnung schlimmstenfalls auch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Ebenso untersagt sind Nebentätigkeiten, die im Konkurrenzverhältnis zum Hauptarbeitsverhältnis stehen. Betreibt der Hauptarbeitgeber zum Beispiel einen Gebrauchtwagenhandel, darf der Arbeitnehmer in der Nebentätigkeit nicht ebenfalls mit Gebrauchtwagen handeln.
Einschränkung der Nebentätigkeit aufgrund gesetzlicher Bestimmungen
Der Umfang der Nebentätigkeit, kann aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eingeschränkt sein. Hier sind insbesondere die gesetzlichen Regelungen des Arbeitszeitgesetzes und des Bundesurlaubsgesetzes zu berücksichtigen.
Denn die Arbeitszeiten des Hauptarbeitsverhältnisses und die aus der Nebentätigkeit sind gemeinsam zu berücksichtigen. Das Arbeitszeitgesetz sieht eine regelmäßige tägliche Arbeitszeit von maximal 8 Stunden vor, die nur im Ausnahmefall auf bis zu 10 Stunden erhöht werden darf. Bei einer Sechstagewoche darf die regelmäßige Arbeitszeit also 48 Stunden, in Ausnahmefällen bis zu 60 Stunden, nicht überschreiten. Ist man als Arbeitnehmern nun hauptberuflich in einem Vollzeitarbeitsverhältnis mit 40 Wochenstunden beschäftigt, darf die regelmäßige wöchentliche Nebentätigkeit also 8 Stunden nicht überschreiten.
Während des Urlaubs ist die Ausübung einer Nebentätigkeit gem. § 8 Bundesurlaubsgesetz dann untersagt, wenn die Erwerbstätigkeit dem Urlaubszweck widerspricht. Wann das der Fall ist, lässt sich nicht pauschal feststellen, sondern bedarf immer einer Einzelfallwürdigung. Die Ausübung der Nebentätigkeit in Vollzeit während des Urlaubs widerspricht jedoch regelmäßig dem Urlaubszweck. Denn vorrangig soll der Urlaub zur Erholung des Arbeitnehmers dienen.
Muster-Antrag
Sofern dem Arbeitgeber die Aufnahme einer Nebentätigkeit anzuzeigen ist und ggf. sogar seiner vorherigen Zustimmung bedarf, sollte die Anzeige ggü. dem Arbeitgeber vorsorglich immer schriftlich erfolgen. Ebenso sollte die Zustimmung vom Arbeitgeber schriftlich erteilt werden. Damit können eventuelle Missverständnisse von vornherein ausgeschlossen werden. In größeren Betrieben oder im öffentlichen Dienst gibt es häufig bereits Standardformulare für die Anzeige einer Nebentätigkeit. Wer auf kein solches Standardformular zurückgreifen kann, könnte die Nebentätigkeit mit folgenden Worten beim Arbeitgeber anzeigen:
Sehr geehrte/r Frau/Herr …,
zum 01.06.2018 beabsichtigte ich die Aufnahme einer Nebentätigkeit als Aushilfe im Verkauf bei Firma XY. Die wöchentliche Arbeitszeit wird sich dabei auf maximal … Stunden belaufen.
Ich bitte diesbezüglich um schriftliche Erteilung der Zustimmungserklärung. Für eventuelle Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
-Unterschrift-
Fazit
Bevor Sie eine Nebentätigkeit aufnehmen, sollten Sie unbedingt einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag werfen, ob Sie zur vorherigen Anzeige der Nebentätigkeit verpflichtet sind. Findet sich im Arbeitsvertrag keine entsprechende Regelung, unterfällt Ihr Arbeitsverhältnis aber einem Tarifvertrag oder ist die Anwendung eines Tarifvertrages auf das Arbeitsverhältnis im Arbeitsvertrag vereinbart, ist im Tarifvertrag nachzusehen, ob sich dort entsprechende Regelungen zur Aufnahme von Nebentätigkeiten finden. Sofern Zweifel bestehen, ob Sie zur Anzeige der Nebentätigkeit verpflichtet sind, können Ihnen ggf. auch Ihr Betriebsrat, die Personalabteilung, Ihre Gewerkschaft oder ein Rechtsanwalt zur Seite stehen. Informieren Sie sich lieber rechtzeitig und vermeiden so eventuelle Probleme mit Ihrem Arbeitgeber.
Autor: Dr. Kluge Rechtsanwälte, Fachanwälte für Arbeitsrecht aus Hannover, Tel-Nr. 0511-94000630
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