Verwaltungsrecht

Neues Tätigkeitsverbot für ungeimpfte Pflegekräfte unangemessen

Zuletzt bearbeitet am: 21.03.2023

Saarlouis (jur). Nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes müssen ungeimpfte Pflegekräfte ein neu ausgesprochenes Betretungs- und Tätigkeitsverbot für ihre Einrichtung nicht mehr akzeptieren. Wegen der kurzen Restdauer bis zum Jahresende ist dies nicht mehr angemessen, wie das Verwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom Montag, 12. Dezember 2022, entschied (Az.: 6 L 1548/22). Es gab damit dem Eilantrag eines ungeimpften Krankenpflegers auf Fortsetzung seiner Pflegetätigkeit statt. 

Nach dem Infektionsschutzgesetz müssen Beschäftigte in Gesundheitseinrichtungen wie Pflegeheimen, Arztpraxen oder Krankenhäusern nachweisen, dass sie gegen Covid 19 geimpft oder davon genesen sind. Liegt kein entsprechender Nachweis vor, muss die Pflegeeinrichtung dies dem Gesundheitsamt melden. Die Behörde kann dann ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot für die jeweilige Einrichtung aussprechen. 

Im konkreten Fall hatte dies das Gesundheitsamt Saar-Pfalz-Kreis am 30. November 2022 bei dem in einem Krankenhaus beschäftigten Krankenpfleger auch getan. Dieser hatte trotz Aufforderung keinen Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt. Die gesetzliche Pflicht zur Vorlage eines Impfnachweises gilt noch bis zum 31. Dezember 2022. 

Angesichts der nur noch kurzen Dauer der sogenannten einrichtungsbezogenen Impfpflicht sei das Betretungs- und Tätigkeitsverbot „nicht mehr als (situations-)angemessen“ anzusehen, entschied das Verwaltungsgericht. Zweck der gesetzlichen Regelung sei es, vulnerable Menschen vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus Sars CoV-2 zu schützen. Wegen der nur noch kurzen Geltungsdauer des Gesetzes könne dieser Zweck aber nicht mehr die Einschränkung der Berufsfreiheit des Krankenpflegers und den Wegfall seiner monatlichen Arbeitseinkünfte begründen. 

Dies gelte im Streitfall umso mehr, da das Gesundheitsamt über Monate hinweg die Tätigkeit des Krankenpflegers trotz des fehlenden Impfnachweises nicht unterbunden hat. Auch habe die Behörde nicht den bestehenden Pflegenotstand berücksichtigt. Denn der Ausfall jeder einzelnen Pflegekraft könne Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit pflegebedürftiger Menschen haben. 

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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