Hamm (jur). Gefangene Nichtraucher haben automatisch Anspruch auf eine qualmfreie Zelle. Ein entsprechender Antrag ist jedenfalls in Nordrhein-Westfalen nicht erforderlich, wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am Dienstag, 7. Oktober 2014, bekanntgegebenen Beschluss entschied (Az.: 1 Vollz (Ws) 135/14). Danach ist die gemeinsame Unterbringung mit Rauchern nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Häftlings erlaubt.
Damit gab das OLG einem heute 39-jährigen Strafgefangenen recht, der in Süddeutschland eine mehrjährige Haftstrafe verbüßt. Um einen Gerichtstermin beim Amtsgericht Gelsenkirchen wahrzunehmen, war er im September 2013 für vier Tage in der Justizvollzugsanstalt Essen untergebracht. Die dortige Gemeinschaftszelle teilte er sich auch mit Rauchern.
Vor Gericht wollte er festgestellt wissen, dass dies rechtswidrig war. Das Landgericht Essen wies seinen Antrag noch ab. Schließlich habe der Strafgefangene eine Nichtraucherzelle ja nicht beantragt.
Das OLG Hamm hob diesen Beschluss nun auf und gab dem Antrag statt. Das nordrhein-westfälische Nichtrauchergesetz verbiete das Rauchen in einem mit mehreren Personen belegten Haftraum, wenn eine der darin untergebrachten Personen Nichtraucher sei. Das gelte unabhängig davon, ob sich ein Nichtraucher gegen seinen rechtswidrigen Aufenthalt in einer Raucherzelle zur Wehr setze oder nicht. Vielmehr müssten die Justizvollzugsanstalten diese Vorschrift „bei der Belegung von Gemeinschaftszellen von Amts wegen berücksichtigen“.
Sofern eine Justizvollzugsanstalt einen Nichtraucher in einer Raucherzelle unterbringen wolle, müsse sie hierfür vorab „eine ausdrückliche Einverständniserklärung des Nichtrauchers einholen“, betonte das OLG in seinem inzwischen rechtskräftigen und auch bereits schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 3. September 2014.
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