Strafrecht

Nötigung im Straßenverkehr

10.04.2015
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Zuletzt bearbeitet am: 19.12.2023

Die Nötigung ist ein Straftatbestand und in § 240 StGB geregelt. Im Deutschland stellen sich viele Menschen die Frage, ob Autofahrer, die zu dicht auffahren oder gleichzeitig noch die Hupe oder Lichthupe betätigen, sich wegen einer Nötigung im Straßenverkehr strafbar machen.

Der Straftatbestand im Strafrecht– ist dichtes Auffahren strafbar?

In § 240 StGB lautet es wie folgt:

„Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Insofern ist es für die Verwirklichung notwendig, dass eine Person rechtswidrig eine andere Person entweder mit Gewalt oder durch Drohung zu einer bestimmten Handlung zwingt. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich dabei immer aus § 240 Abs. 2 StGB.

„Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.“

Für eine Nötigung im Straßenverkehr ist daher der Gewaltenbegriff ausschlaggebend. Die Rechtsprechung bejaht eine Gewalt, wenn ein körperlich wirkender Zwang vorliegt, der  entweder durch die Entfaltung von Kraft oder durch eine physische Einwirkung sonstiger Art dazu bestimmt und geeignet ist, einen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Fraglich ist daher, ob der zu dicht auffahrende Autofahrer eine derartige Gewalt ausübt. Eine Pauschalisierung ist leider nicht möglich. Allerdings kann die Nötigung dann bejaht werden, wenn der Autofahrer eine Lage schafft, die geeignet ist, einen anderen Verkehrsteilnehmer derart in Furcht und Sorge zu versetzen, dass er sich gezwungen fühlt, seinen Willen dem des Nötigenden unterzuordnen. Somit entscheidend der Einzelfall ob eine Nötigung vorliegt und sich der Autofahrer strafbar gemacht hat.

Ist das „Ausbremsen“ auch eine Nötigung

In vielen Situationen verhalten sich Autofahrer nicht verkehrstreu und zeigen das auch gerne den anderen Verkehrsteilnehmern, indem sie die hinter sich fahrenden Fahrzeuge ausbremsen. Fraglich ist, ob das sogenannte Ausbremsen ebenfalls den Tatbestand der Nötigung erfüllt. Entscheidend ist daher ob wieder eine Gewalt vorliegt. Die Rechtsprechung nimmt eine Nötigung in derartigen Situationen dann an, wenn der Vorausfahrende die Geschwindigkeit reduziert und dadurch den nachfolgenden Verkehrsteilnehmer zu einer unangemessen niedrigen Geschwindigkeit zwingt. Weiter ist erforderlich, dass der Nachfolgende keine Möglichkeit besitzt Auszuweichen oder das vorausfahrende Fahrzeug  zu überholen. Der Verkehrsteilnehmer hat dann keine Chance sich der Handlung des vorausfahrenden Verkehrsteilnehmers zu entziehen.

Welche Konsequenzen kann eine Nötigung im Straßenverkehr haben?

Neben der Strafe nach § 240 Abs.1 StGB kann einer Nötigung noch zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Ausschlagenden dafür ist der § 69 Abs. 1 StGB.

„ Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.“

In Deutschland gehen die Gerichte grundsätzlich davon aus, dass eine Person, die wegen Nötigung im Straßenverkehr verurteilt wird, auch zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr ungeeignet ist.

Fazit: Eine Nötigung im Straßenverkehr ist kein Kavaliersdelikt und kann weitreichende Konsequenzen haben. Unter Umständen kann sogar ein Fahrverbot verhängt werden. Dementsprechend empfiehlt es sich einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu kontaktieren, wenn ein entsprechender Vorwurf im Raum steht.

Quelle: Rechtsanwalt Gramm (Fachanwalt.de)

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