Lüneburg (jur). Oberstudienräte arbeiten effizienter als weniger erfahrene Gymnasiallehrer. Davon darf jedenfalls das Land Niedersachsen ausgehen, wie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg in einem am Mittwoch, 14. September 2022, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag entschied (Az.: 5 LB 133/20). Für neben dem Unterricht wahrgenommene „Funktionsaufgaben“ könnten Oberstudienräte daher keinen Zeitausgleich verlangen.
Oberstudienräte nehmen neben der üblichen Unterrichtstätigkeit an Gymnasien auch sogenannte Funktionsaufgaben wahr. Dafür werden sie in der Besoldungsgruppe A 14 auch besser bezahlt als andere Gymnasiallehrer mit der Besoldungsgruppe A 13.
Der Kläger hatte unter anderem die Fachkonferenzleitung des Faches Latein sowie die Organisation und Betreuung des Ganztagsangebots seiner Schule übernommen. Hierfür verlangte er eine Verringerung seiner Unterrichtsverpflichtungen durch zwei sogenannte Anrechnungsstunden. Wegen seiner umfangreichen Funktionsaufgaben werde andernfalls die Wochenarbeitszeit von 40 Arbeitsstunden deutlich überschritten. Zudem würden Oberstudienräte benachteiligt, denn Lehrer mit vergleichbaren Funktionsaufgaben an anderen Schulformen würden Anrechnungsstunden erhalten.
Wie schon das Verwaltungsgericht Hannover wies nun auch das OVG Lüneburg die Klage ab. Bei Inhabern von Beförderungsämtern dürfe der Dienstherr grundsätzlich davon ausgehen, dass sie „überschaubare Mehrbelastungen durch eine gesteigerte Effizienz und bessere Arbeitsorganisation ausgleichen können“. Dass hier der Oberstudienrat mehr als 40 Stunden pro Woche arbeite, habe er auch „nicht hinreichend dargelegt“.
Dass Lehrer mit Funktionsaufgaben beispielsweise an Gesamtschulen Anrechnungsstunden gutgeschrieben bekommen, beruhe auf unterschiedlichen Gesamtregelungskonzepten und sei daher sachlich gerechtfertigt.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock