Will ein Patient nur durch einen Chefarzt und nicht durch seinen Vertreter operiert werden, muss er dies durch eine Erklärung z.B. im Rahmen eines Wahlleistungsvertrages oder im Rahmen seiner Einwilligung zur Operation hinreichend deutlich machen. Fehlt eine solche Patientenerklärung und benennt der Vertrag zudem einen ärztlichen Vertreter, willigt der Patient auch in eine vom Vertreter ausgeführte Operation ein. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 02.09.2014 unter Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Bielefeld entschieden.
Der seinerzeit 64 Jahre alte Kläger aus Rheda-Wiedenbrück litt im Juli 2007 seit längerer Zeit unter einer andauernden Behinderung der Nasenatmung und häufigen Entzündungen der Nasennebenhöhlen. Zur Durchführung einer Operation begab er sich in das erstbeklagte Krankenhaus in Bielefeld, wobei er mit dem zweitbeklagten Arzt eine Chefarztbehandlung vereinbarte und vom drittbeklagten Arzt als Vertreter des Chefarztes komplikationslos operiert wurde. Eine nach der Operation aufgetretene Nachblutung konnte mit Tamponaden gestoppt werden. Mit der Begründung, die Operation sei nicht indiziert gewesen, ohne ausreichende Aufklärung, insbesondere ohne seine Zustimmung vom Drittbeklagten, und zudem fehlerhaft durchgeführt worden, hat der Kläger von den Beklagten Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld von 75.000 Euro.
Die Schadensersatzklage ist erfolglos geblieben. Nach der Anhörung eines medizinischen Sachverständigen konnte der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm keine fehlerhafte Behandlung des Klägers und auch keine Aufklärungspflichtverletzung feststellen.
Der chirurgische Eingriff sei indiziert gewesen, nachdem eine vorherige konservative Therapie erfolglos geblieben war. Das bestätige auch ein zuvor erhobener CT-Befund. Während und nach der Operation sei der Kläger nicht fehlerhaft behandelt worden. Auf die Nachblutung hätten die Ärzte fachgerecht reagiert. Lebensgefahr habe nicht bestanden.
Schließlich falle den Beklagten auch kein Aufklärungsversäumnis zur Last. Ein Patient könne zwar einer Operation mit der Maßgabe zustimmen, dass diese durch einen bestimmten Arzt ausgeführt werde. Das habe der Kläger im vorliegenden Fall in Bezug auf den zweitbeklagten Chefarzt allerdings nicht getan. Eine derartige Erklärung enthalte der vom Kläger abgeschlossene Wahlleistungsvertrag nicht. Auch den vom Kläger vor der Operation abgegebenen Einverständniserklärungen sei nicht zu entnehmen, dass der Kläger nur vom Zweitbeklagten operiert werden wolle. Der Vertrag benenne zudem den Drittbeklagten als ärztlichen Vertreter des Chefarztes. Das könne man so verstehen, dass der Kläger auch mit einer vom Vertreter ausgeführte Operation einverstanden gewesen sei. Abgesehen von der Frage der Arztwahl sei der Kläger am Tage vor der Operation rechtzeitig und auch zutreffend über das Risiko einer Nachblutung aufgeklärt worden.
Quelle: OLG Hamm
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