Verwaltungsrecht

Polizist duzt im Interview auf TikTok Berliner Clan-Mitglied

Zuletzt bearbeitet am: 23.03.2024

Berlin. Für einen Polizist ist es zu viel Nähe, wenn dieser als „Officer“ auf seinem TikTok-Kanal ein prominentes Mitglied eines Berliner Clans in einem Interview duzt. Wegen des nicht akzeptablen Näheverhältnisses zum Clan-Milieu und den damit verbundenen Zweifeln an der pflichtgemäßen und unparteiischen Ausübung der Amtsgewalt als Polizist darf ihm das Auftreten als „Officer“ in den sozialen Medien verboten werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem am Freitag, den 3. Februar 2023, bekanntgegebenen Beschluss entschieden (Az.: VG 36 L 388/22).

Im konkreten Fall geht es um einen Polizeihauptkommissar. Dieser hatte die sozialen Medien für sich entdeckt auf TikTok einen eigenen Kanal betrieben. In seinem Profil gab er sich den Namen „Officer (…)“ und trat mit Bezug zur Polizei auf. Er hatte per Livestream auf seinem TikTok-Kanal ein Interview mit einem bekannten Mitglied eines Berliner Clans geführt. Der „Officer“ und das Clan-Mitglied waren sich offensichtlich recht nahe, da ihn der Polizist duzte.

Es wurde dem Polizisten daraufhin untersagt, auf TikTok und anderen sozialen Medien unter seinem Namen als „Officer (…)“ aufzutreten. Zudem sollte er auch alle zuvor erstellten Beiträge mit Bezug zur Polizei löschen.

Den Eilantrag, den er dagegen richtete, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. Januar 2023 zurückgewiesen. Es spiele hier keine Rolle, ob die Präsenz auf TikTok und anderen sozialen Medien als „künstlerische Betätigung“ gilt und somit keine Nebentätigkeitsgenehmigung des Dienstherrn benötigt werde. Denn Interviews mit namhaften Clanmitgliedern inklusive Duzen deute auf ein Näheverhältnis hin, das nicht zu akzeptieren sei. Dies lasse Zweifel aufkommen, ob der Polizist seinen Dienst in Zukunft pflichtgemäß und unparteiisch ausüben wird. Er unterliege als Polizeibeamter gegenüber seinem Dienstherrn besonderer Treuepflichten. Private Kontakte in die Clan-Szene widersprächen diesen jedoch.

Quelle: © Fachanwalt.de

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