Bankrecht und Kapitalmarktrecht

P&R – Gesellschaften: Insolvenzanfechtung wird ernst – Anleger sollen Erklärung abgeben, Vorsicht ist angebracht

09.04.2019
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Wie bereits im letzten Jahr angedeutet, ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, Zahlungen an Anleger, die mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit anfechtbar sind, zurückzufordern. Nun wird es ernst – Anleger sollen bezüglich solcher Ansprüche auf die Einrede der Verjährung verzichten. Dieses großzügige Angebot hat aber einen gravierenden Haken. Anleger sollten vorsichtig sein.

Insolvenzverwalter meldet sich zu Wort

Die Insolvenzverwalter der P&R-Unternehmensgruppe werden nach eigenen Angaben die Anleger bzw. Käufer von Containern in der nächsten Zeit anschreiben. Dabei geht es im Grunde um zwei völlig voneinander losgelöst zu betrachtende Umstände.

Auf der einen Seite wird den Anlegern ein Angebot unterbreitet, in welcher Höhe sie tatsächlich Forderungen im Insolvenzverfahren der Gesellschaften geltend machen können, die die Insolvenzverwalter dann beabsichtigen anzuerkennen. Das soll mittels einer entsprechenden Vereinbarung geschehen. Soweit – so gut. Allerdings soll es auch eine Erledigungsvereinbarung geben. Diese soll sich nach derzeitigem Kenntnisstand auf Ansprüche gegen die Schweizer P&R Equipment & Finance Corp. (E&F) beziehen. Das hört sich zunächst auch noch nicht dramatisch an.

Darüber hinaus werden die Insolvenzverwalter den Anlegern „anbieten“ die Frage der Anfechtbarkeit der erhaltenen Zahlungen – also ob Anleger Geld zurückzahlen müssen – im Rahmen von Musterverfahren zu klären. Hintergrund ist, dass anderenfalls tausende von Klagen mit ungewissem Ausgang geführt werden müssten. Daher sollen Anleger eine Vereinbarung schließen, wonach sowohl sie als auch die Insolvenzverwalter auf die Einrede der Verjährung für einen gewissen Zeitraum verzichten sollen. Das ist ebenfalls für sich betrachtet nichts ungewöhnliches, sondern sogar grundsätzlich sinnvoll und begrüßenswert.

Beides muss zusammen betrachtet werden – dann wird es kritisch

Was sich bei isolierter Betrachtung sinnvoll anhört, kann für Anleger zum Problem werden. Da die Anleger erklären sollen, dass zumindest gegen die E&F keine Ansprüche bestehen bzw. geltend gemacht werden sollen, verlieren Anleger unter Umständen eine wichtige „Versicherung“ für den Fall der Anfechtungsklagen durch die Insolvenzverwalter. Ohne auf Einzelheiten eines komplexen gerichtlichen Anfechtungsprozesses eingehen zu können, lässt sich es sich vereinfacht wie folgt ausdrücken: Bei Klagen der Insolvenzverwalter haben die Anleger möglicherweise einen Aspekt der Vereidigung nicht mehr. Wenn die Insolvenzverwalter mit ihren Klagen Erfolg haben sollten, haben Anleger dann auch zusätzlich keine Möglichkeit mehr, sich den dann entstehenden zusätzlichen Verlust bei einem Dritten – z.B. der E&F wieder zurückzuholen. Ob dies jemals nötig sein wird, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht sagen. Tatsache ist aber, dass Anleger letztlich auf eine „Versicherung“ verzichten sollen, von der zwar noch nicht klar ist, ob sie benötigt wird und/oder ob sie greift, die aber den Anleger im Moment aber auch nichts kostet. Aus welchem vernünftigen Grund sollen Anleger also darauf verzichten?

Nicht nur Verteidigung, auch auf Absicherung achten

Bei der nach unserer Auffassung unausweichlichen gerichtlichen Klärung von Anfechtungsansprüchen ist darauf zu achten, sich nicht nur gegen den Anspruch zur Wehr zu setzen, sondern – quasi als Versicherung für den worst case – auch Möglichkeiten im Auge zu behalten bzw. solche nicht von vornherein aufzugeben, die einen dann noch entstehenden größeren Schaden für die Anleger verhindern bzw. kompensieren.

Verjährungseinredeverzichtserklärung grundsätzlich ja, aber mit Sicherheit für Anleger

Wir halten nichts von unnötigen und kostenintensiven Prozessen mit ungewissem Ausgang. Daher begrüßen wir die Möglichkeit eines Verjährungsverzichtes grundsätzlich. Dieser sollte aber auch die zukünftigen Risiken für Anleger im Blick haben und nicht nur den Insolvenzverwaltern Sicherheit bieten. Wir setzen uns daher dafür ein, dass etwaige Verjährungseinredeverzichtserklärungen auch die zukünftigen Entwicklungen berücksichtigen und dazu gehören eben auch die Verteidigungsmöglichkeiten bei etwaigen Anfechtungen durch die Insolvenzverwalter.

Hierzu haben wir auch unseren kostenlosen Newsletter eingerichtet, mit dem wir über die aktuellsten Entwicklungen berichten.

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Über den Autor

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Hartmut Göddecke
Rechtsanwalt • Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Auf dem Seidenberg 5
53721 Siegburg

Telefon: 02241-17330


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