Verkehrsrecht

Private Parkplatzkontrolle: Dürfen Supermärkte Knöllchen an Parksünder verteilen?

28.02.2020
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Zuletzt bearbeitet am: 20.01.2024

Supermärkte greifen mehr und mehr durch, wenn Autofahrer ihre Parkplätze blockieren. Dürfen sie diese bzw. sogar den Halter per „Knöllchen“ zur Kasse bitten? Dies erfahren Sie in diesem Ratgeber.

 

Wer sein Fahrzeug auf den Parkplatz eines Supermarktes stellt und nicht aufpasst, erlebt unter Umständen eine böse Überraschung. Denn die Betreiber der jeweiligen Supermärkte gehen immer mehr dazu über, dass sie diese für ihre Kunden freihalten. Um dies zu erreichen, darf der jeweilige Parkplatz etwa nur eine bestimmte Zeit z.B. für eine Stunde benutzt werden. Oder es wird sogar verlangt, dass eine Parkscheibe benutzt wird.

Autofahrer die hiergegen verstoßen, finden ein Knöllchen vor, wenn sie im Rahmen einer privaten Parkplatzkontrolle erwischt worden sind. In diesem wird ihnen mitgeteilt, dass sie gegen die Parkordnung verstoßen haben. Aus diesem Grunde sollen sie einen bestimmten Betrag zahlen. Sofern dies unterbleibt, bekommt der Halter des Fahrzeugs Post vom Betreiber des Supermarktes oder von einem Inkassounternehmen.

 

Parksünder auf öffentlichem Parkplatz

Parksünder die auf einem öffentlichen Parkplatz etwa die höchstzulässige Parkdauer nicht eingehalten oder die vorgeschriebene Parkscheibe nicht benutzt haben, müssen mit einem Knöllchen in Form eines Verwarngeldes rechnen. Sofern sie nicht bezahlten, erhalten sie einen Bußgeldbescheid von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde, dessen Höhe sich nach dem Bußgeldkatalog nach Maßgabe der § 24 StVG, § 49 Absatz 1 Nummer 13 StVO, § 13 Absatz 1, 2 StVO, 63ff. BKat richtet. Wenn der Fahrer hier nicht ausfindig gemacht werden kann, darf die Straßenverkehrsbehörde den Halter in Anspruch nehmen. Dies ergibt sich aus § 25a StVG.

 

Parksünder auf dem privaten Parkplatz eines Supermarktes

Gleichwohl kann es auf dem privaten Parkplatz eines Supermarktes ebenfalls teuer werden, wenn die Benutzungsordnung des jeweiligen Parkplatzes nicht beachtet wird. Als Anspruchsgrundlage kommt hier vor allem der Verstoß gegen eine Vertragsstrafe gem. § 339 Satz 1 BGB in Betracht. Dies setzt zunächst voraus, dass zwischen dem jeweiligen Autofahrer und dem Betreiber des Supermarktes eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist. Dass dies auch durch einen entsprechenden Aushang möglich ist und dabei sogar den Halter des Fahrzeugs treffen kann, ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes.

In dem betreffenden Fall hatte der Betreiber von mehreren Parkplätzen eines Krankenhauses den Halter eines Kraftfahrzeuges u.a. auf Zahlung eins erhöhten Parkentgeltes sowie Zahlung der Inkassokosten sowie einer Ermittlung des Halters in Höhe von insgesamt 214 Euro in Anspruch genommen. Er habe dadurch gegen die Parkordnung verstoßen, dass er die Höchstparkdauer überschritten und das Fahrzeug auf einem Mitarbeiterparkplatz abgestellt habe. Doch dieser weigerte sich und behauptete insbesondere, dass er nicht das Fahrzeug dort abgestellt habe. Daraufhin verklagte das Unternehmen den Halter auf Zahlung.

Das Amtsgericht Arnsberg wies die Klage ab. Das Landgericht Arnsberg wies die hiergegen eingelegte Berufung des Unternehmens zurück. Das Gericht begründete dies unter anderem damit, dass der Halter bestritten habe, dass er das Auto gefahren habe.

Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung mit Urteil vom 18.12.2019 - XII ZR 13/19 auf. Die Richter stellten klar, dass zwischen dem Fahrer und Unternehmen durch das Abstellen des Wagens ein Nutzungsvertrag zustande kommt. In dem Bereitstellen des Parkplatzes liegt ein Angebot, im Parken eine Annahme. Durch die aufgestellten Hinweisschilder werden wird das "erhöhte Parkentgelt" als Vertragsstrafe in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen. Die Festlegung mit mindestens 30 € ist hinreichend bestimmt. Ebenso ist es als angemessen anzusehen. In dieser Situation muss normalerweise der Fahrer bezahlen und nicht der Halter. Allerdings ist der Halter verpflichtet, den Namen des Fahrers anzugeben. Ein bloßes Bestreiten der Fahrereigenschaft reicht nicht aus. Dies ergibt sich daraus, dass der Betreiber des Parkplatzes nicht die Identität des Fahrers herausfinden kann. Um dies abzuklären, verwies der Bundesgerichtshof die Sache zurück an die Vorinstanz.

 

Konsequenzen:

Der Parksünder muss normalerweise zahlen, wenn der Betreiber des Parkplatzes beziehungsweise der Supermarkt auf einem Schild ausreichend klar auf die Nutzungsbedingungen des Parkplatzes hingewiesen hat. Ansonsten kommt ein Verstoß etwas gegen § 305c BGB in Betracht. Darüber hinaus darf der Nutzer durch die Höhe der Parkgebühren nicht unangemessen benachteiligt werden. Dies ist eine Frage des Einzelfalles. Jedoch kann als grobe Richtschnur gesagt werden, dass ein erhöhtes Parkentgelt von 30 Euro als Vertragsstrafe normalerweise angemessen ist. Dies ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Das Amtsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 13.09.2007 – 91 C 2193/07 – 39 hat eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 Euro wegen des nicht erfolgten Aushangs eines Parkscheins auf einem Parkplatz in der Nähe eines Bahnhofes als angemessen angesehen. Auch der Halter der nichts getan hat muss damit rechnen, dass er zur Kasse gebeten wird, wenn er den Namen des Fahrers auf Nachfrage nicht preisgibt. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes.

 

Was soll der angebliche Parksünder tun?

Gegen eine Vertragsstrafe kann dadurch vorgegangen werden, in dem der Betroffene abwartet, ob er vom Betreiber des Parkplatzes zur Zahlung aufgefordert wird. Dem sollte er dann in einem Schreiben widersprechen. Dabei sollte auch angegeben werden, in welcher Höhe man diesen Betrag für ungerechtfertigt hält. Dies sollte auch begründet werden etwa unter Verweis darauf, dass die Parkplatzordnung gar nicht zur Kenntnis genommen werden konnte. Dies erscheint auch deshalb sinnvoll, damit der Betreiber des Parkplatzes nicht einfach den Erlass eines Mahnbescheides beantragt.

Wenn der Betreiber mit einer Klage droht, kann der streitige Betrag unter Umständen auch unter Vorbehalt gezahlt werden, wenn man das Risiko von weiteren Kosten scheut. Darauf sollte ausdrücklich in einem Schreiben hingewiesen werden. Ob dies sinnvoll ist, darüber sollte man sich vorher beraten lassen. Ein Nachteil besteht darin, dass der in Anspruch genommene Nutzer das Insolvenzrisiko trägt und als Kläger die Gerichtskosten vorstrecken muss.

 

Fazit:

Angebliche Parksünder, die ein Knöllchen beziehungsweise eine Zahlungsaufforderung vom Supermarkt oder einem anderen Betreiber des Parkplatzes erhalten haben, sollten das Hinweisschild fotografieren. Dabei sollten sie darauf achten, dass der darauf befindliche Text gut lesbar ist. Darüber hinaus sollten sie den Parkplatz ablichten. Wer unsicher ist, sollte lieber einen Rechtsanwalt aufsuchen. Dies ist auch ratsam, wenn eine Vertragsstrafe von über 30 Euro gefordert wird beziehungsweise die Inkassokosten erhöht erscheinen.

 

Autor: Harald Büring, Ass. jur. (Fachanwalt.de-Redaktion)

Foto: © Mattoff - Fotolia.com

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