Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Regeln für das Grillen auf dem Balkon im Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

22.09.2019
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Grundsätzlich gilt, dass Grillen auf dem Balkon erlaubt ist, solange sich kein anderer Mieter im Umfeld wesentlich beeinträchtigt fühlt (LG München, Beschluss vom 12.01.2004, Az. 15 S 22735/03). Dies ist jedoch spätestens dann der Fall, wenn der durch das Grillen entstehende Rauch und Ruß durch das Fenster oder die Türen in die Nachbarwohnung eindringt.

1. Mietrecht
Dabei ist zu beachten, dass im Rahmen einer Hausordnung oder im Mietvertrag durch den Vermieter ein Grillverbot ausgesprochen werden kann. Wird trotzdem gegrillt, stellt dieses Verhalten eine Verletzung der Mieterpflichten dar und kann eine Abmahnung und bei wiederholtem Verstoß eine fristlose Kündigung im Mietrecht nach sich ziehen (LG Essen, Urteil 07.02.2002, Az. 10 S 438/01).

Wurde zum Thema Grillen im Mietvertrag oder in der Hausordnung keine Regelung getroffen, muss der Mieter es dulden, wenn der Nachbar auf seiner Terrasse dreimal im Jahr bzw. über insgesamt 6 Stunden im Jahr grillt (LG Stuttgart, Beschluss vom 14.08.1996, Az. 10 T 359/96). Sind die Hausbewohner eines Mehrfamilienhauses zusätzlich 48 h vorher informiert worden, darf im Frühling und Sommer, also von April bis September, einmal im Monat auf Balkon und Terrasse gegrillt werden (AG Bonn, Urteil vom 29.04.1997, Az. 6 C 545/96). Wenn der Grill am äußersten Rand des Gartens aufgestellt ist, darf im Sommer 2-mal pro Monat gegrillt werden (LG Aachen, Beschluss vom 14.03.2002, Az. 6 S 2/02).
Auch dann ist aber zu beachten, dass andere Mieter nicht durch die Rauch- und Rußentwicklung beeinträchtigt werden dürfen.

2. Wohnungseigentumsrecht
Aber auch in Wohnungseigentumsanlagen sind die Wohnungseigentümer verpflichtet gegenseitig Rücksicht zu nehmen. Der Eigentümerstatus gewährt also keine besondere Privilegierung. Auf Grundlage der Gemeinschaftsordnung kann im Einzelfall das Grillen ganz verboten oder örtlich begrenzt werden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.04.2008, Az. 20 W 119/06). Regelmäßig ist der grillende Eigentümer nicht berechtigt, mit einem Holzkohlegrill mehrmals im Monat auf seinem Balkon zu grillen, wenn ein entsprechender Platz im Garten vorhanden ist. Vielmehr darf in einem solchen Fall höchstens 5-mal im Jahr am äußersten Ende des Gartens gegrillt werden (BayObLG, Beschluss vom 18.03.1999, Az. 2Z BR 6/99). Auch hier dürfen aber andere Wohnungseigentümer nicht über das übliche und unvermeindliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. Der Gebrauch von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum muss sich im Rahmen des geordneten Zusammenlebens bewegen und es ist das Gebot der Rücksichtnahme zu beachten. Ordnungsmäßig ist nur ein Gebrauch von Sonder- und Gemeinschaftseigentum, der dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und billigem Ermessen entspricht.

3. Ordnungswidrigkeitsrecht
Ärger kann aber nicht nur von anderen Mietern drohen, sondern auch von der Immissionsschutzbehörde. Entsteht beim Grillen zu viel Rauch, kann ein Verstoß gegen landesimmissionsschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, was ein Bußgeld nach sich ziehen kann (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.05.1995, Az. 5 Ss (OWi) 149/95).

Im Ergebnis ist es empfehlenswert, sich vor dem Grillabend mit den Nachbarn und der Hausordnung auseinanderzusetzen und notfalls einen Gas- oder Elektrogrill zu benutzen, welcher im Gegensatz zum Holzkohlegrill keinen Rauch erzeugt.

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Henry Bach
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