Erfurt (jur). Das vom Arbeitgeber angeordnete Tragen einer OP-Maske im Zuge von Corona-Schutzmaßnahmen kann einen tariflichen Erschwerniszuschlag für Reinigungskräfte nicht begründen. Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Mittwoch, 20. Juli 2022, in Erfurt urteilte, handelt es sich bei der medizinischen Gesichtsmaske nicht um eine „Atemschutzmaske“ als Teil der persönlichen Schutzausrüstung, für die Gebäudereiniger einen Lohnzuschlag erhalten (Az.: 10 AZR 41/22).
Konkret ging es um eine Reinigungskraft aus Berlin, die zwischen August 2020 bis Mai 2021 während ihrer Arbeit eine medizinische Gesichtsmaske tragen musste. Der Arbeitgeber hatte dies im Rahmen von Corona-Schutzmaßnahmen angeordnet.
Der Kläger empfand das Tragen der OP-Maske für beschwerlich. Er verlangte daher von seinem Arbeitgeber einen Erschwerniszuschlag in Höhe von zehn Prozent seines Stundenlohns. Dies sei auch im Rahmentarifvertrag für Beschäftigte in der Gebäudereinigung so vorgesehen. Dieser wurde für allgemeinverbindlich erklärt und gilt daher auch für nicht tarifgebundene Firmen und Arbeitnehmer.
Danach stehe jedem Beschäftigten für „Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung“ und „Arbeiten, bei denen eine vorgeschriebene Atemschutzmaske verwendet wird“, der tarifliche Zuschlag zu. Die medizinische Gesichtsmaske sei als Teil der persönlichen Schutzausrüstung anzusehen, weil sie auch die Gefahr der eigenen Ansteckung verringere.
Sowohl das Arbeitsgericht Berlin als auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg wiesen die Klage ab. Eine medizinische OP-Maske sei keine „Atemschutzmaske“ nach den tariflichen Bestimmungen, urteilte das LAG am 17. November 2021 (Az.: 17 Sa 1067/21; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag). Denn anders als eine FFP2- oder FFP3-Maske diene die OP-Maske nicht vorrangig dem Eigenschutz des Arbeitnehmers, sondern dem Schutz anderer Personen.
Dem folgte nun auch das BAG. Die tarifliche Bestimmung ziele auf die Vorschriften des Arbeitsschutzrechts. Danach bezwecke eine zur persönlichen Schutzausrüstung gehörende Atemschutzmaske vorrangig den Eigenschutz.
Die OP-Gesichtsmaske diene aber vor allem den Fremdschutz, also dem Schutz anderer Personen. Ein Anspruch auf eine tarifliche Erschwerniszulage bestehe daher nicht.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock