Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Schadenersatz nach Behandlungsfehler kann auch „Genugtuung“ umfassen

29.03.2022
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Zuletzt bearbeitet am: 08.02.2024

Karlsruhe (jur). Beim Schadenersatz im Arzthaftungsprozess kann auch der Gesichtspunkt der Genugtuung eine Rolle spielen. Das gilt insbesondere dann, wenn grobe Fahrlässigkeit im Spiel ist, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am 28. März 2022 veröffentlichten Urteil entschied (Az.: VI ZR 409/19). Danach bedeutet aber ein grober Fehler nicht auch automatisch grobe Fahrlässigkeit.

Der 71 Jahre alte Patient wurde als Notfall ins Krankenhaus gebracht worden, nachdem ihm Nahrung in die Speiseröhre gelangt war. Eine Röntgenaufnahme des Brustbereichs deutete darauf hin, dass etwas mit dem Herzen nicht in Ordnung war. Bei einer Aufzeichnung der Herzströme (EKG) zeigten sich dann sogenannte „Strecksenkungen“, die einen Herzinfarkt sehr nahelegten. Das EKG wurde aber nicht zeitnah ausgewertet, und der Patient auf eine Normalstation verlegt. Als der Mann über zwei Stunden später wegen eines Herzstillstandes wiederbelebt werden musste, wurde doch noch eine Herzkatheteruntersuchung durchgeführt. Er starb schließlich am nächsten Morgen.

Die Ehefrau des Mannes verlangte von der Klinik ein Schmerzensgeld von 30.000 Euro. Das OLG Düsseldorf wertete es als Behandlungsfehler, dass dem Patienten nicht spätestens nach EKG und Labor der nächste freie Katheterplatz zugewiesen wurde. Die dringend gebotene Herzkatheteruntersuchung habe sich so um über zwei Stunden verzögert. Allerdings verwiesen die Düsseldorfer Richter auf verschiedene Vorerkrankungen und gingen davon aus, dass der Patient vermutlich ohnehin gestorben wäre. Als Schmerzensgeld sprach das OLG der Ehefrau daher nur 2.000 Euro zu.

Der BGH hob dieses Urteil nun auf und verwies den Streit zur erneuten Prüfung an das OLG zurück. Zur Begründung betonten die Karlsruher Richter, dass das Schmerzensgeld zwar zunächst das Leid des Verstorbenen ausgleichen soll. Hinzu komme aber auch eine „Genugtuungsfunktion“.

Im Arzthaftungsprozess stelle es dabei „einen wesentlichen Unterschied dar, ob dem Arzt grobes – möglicherweise die Grenze zum bedingten Vorsatz berührendes – Verschulden zur Last fällt oder ob ihn nur ein geringfügiger Schuldvorwurf trifft“. Grobe Fahrlässigkeit könne dem Verhältnis zwischen Arzt und Patient ein „besonderes Gepräge“ geben, bei dem dann auch eine Genugtuung für den Patienten beziehungsweise hier seine Ehefrau erforderlich wird.

Allerdings bedeute ein grober Fehler nicht automatisch auch grobe Fahrlässigkeit. „Ein grober Behandlungsfehler ist weder mit grober Fahrlässigkeit gleichzusetzen noch kommt ihm insoweit eine Indizwirkung zu“, heißt es in dem jetzt schriftlich veröffentlichten Karlsruher Urteil vom 8. Februar 2022. Für grobe Fahrlässigkeit müsse über die objektive Schwere hinaus „eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung“ vorliegen.

Ein grober Fehler habe hier vorgelegen, so der BGH. Der Patient habe die Verschlechterung seines Zustands teilweise auch bewusst miterleben müssen. Die „subjektive Vorwerfbarkeit“ dieses Fehlers soll nun das OLG Düsseldorf noch überprüfen.

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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