Wer fremde Fotos bei eBay einstellt, kann eventuell auf Schadensersatz in mindestens dreistelliger Höhe und Ersatz der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden.
Ein eBay-Verkäufer stellte das Foto einer Eisbox bei seinem Artikel ein. Das Produktbild stammte jedoch nicht von ihm. Vielmehr hatte er das Bild aus einem Onlineshop geklaut. Der betroffene Onlinehändler ging hiergegen vor und schickte an den eBay-Nutzer eine Abmahnung. In dieser machte er u.a. 300 Euro Schadensersatz geltend. Als der eBay-Verkäufer sich weigerte, wurde er verklagt.
Das Landgericht Köln stellte zunächst einmal mit Entscheidung vom 27.05.2014 - 14 S 38/13 klar, dass dem Online-Händler als Fotografen des geklauten Bildes Schadensersatz zusteht. Denn durch die Verbreitung eines fremden Fotos übers Internet ohne Zustimmung des Rechteinhabers wurde eine Urheberrechtsverletzung begangen. Hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzes entschied das Gericht, dass der eBay-Verkäufer Schadensersatz in Höhe von 120 Euro zahlen muss. Diese vergleichsweise hohe Summe trotz einem Laienfotografen erklärt sich daraus, dass das Foto über eine gute Qualität verfügte. Aus diesem Grunde orientierte sich das Gericht an den Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing. Davon nahmen die Richter allerdings einen Abschlag von 20% vor, weil das Foto von einem Laien stammte.
Wer bei eBay ein geklautes Bild als Produktfoto einstellt, muss daher mit Schadensersatz in mindestens drei stelliger Höhe rechnen. Das gilt auch dann, wenn die Aufnahme nicht von einem Berufsfotografen angefertigt wurde. Dies gilt selbstverständlich auch dann, wenn es sich bei dem Bild um ein ganz einfaches Motiv aus dem Alltag handelt - wie etwa eine Badeente in der Badewanne. Die Höhe des Schadensersatzes hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Wer eine Abmahnung erhalten hat, sollte diese von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen.