Stuttgart (jur). Der steuerliche Solidaritätszuschlag ist weiterhin verfassungsgemäß. Das hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Dienstag, 5. Juli 2022, bekanntgegebenen Urteil entschieden (Az.: 10 K 1693/21). Gleiches gilt danach für die seit 2021 geltende Abmilderung des Zuschlags für untere und mittlere Einkommen. Die Kläger haben aber bereits Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) in München eingelegt.
Der Solidaritätszuschlag geht allein an den Bund. Er beträgt seit 1998 je nach Einkommen bis zu 5,5 Prozent der festgesetzten Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuer. Er war eingeführt worden, um die finanziellen Lasten der Wiedervereinigung zu stemmen. Ein Ehepaar aus Baden-Württemberg meinte, dies sei nun doch schon recht lange her und der „Soli“ daher inzwischen verfassungswidrig.
Der BFH hatte zuletzt 2018 entschieden, dass der Solidaritätszuschlag jedenfalls 2011 noch verfassungsgemäß war (Urteil vom 14. November 2018, Az.: II R 64/15; JurAgentur-Meldung vom 27. Februar 2019).
Wie nun das FG Stuttgart entschied, gilt dies auch für das Steuerjahr 2020 und darüber hinaus. Danach ist es nicht erforderlich, eine Ergänzungsabgabe wie hier den Solidaritätszuschlag zu befristen. Zwar könne eine solche Abgabe verfassungswidrig werden, hier bestehe „der wiedervereinigungsbedingte zusätzliche Finanzierungsbedarf des Bundes“ aber fort. Das gelte etwa für Zuschüsse zur Rentenversicherung.
Auch neue Aufgaben könnten hinzukommen und die Abgabe rechtfertigen, so das FG weiter. Das gelte etwa für Belastungen durch die Corona-Pandemie und den Ukraine-Krieg.
Weiter billigten die Stuttgarter Richter die ab 2021 erfolgte Abschwächung des Solidaritätszuschlags für untere und mittlere Einkommen. Die dadurch erfolgende stärkere Belastung höherer Einkommen sei sozial gerechtfertigt und verfassungsgemäß. Zudem habe es durch die Absenkung des Spitzensteuersatzes einen Ausgleich auch für höhere Einkommen gegeben.
Gegen dieses Urteil vom 16. Mai 2022 hat das Ehepaar den BFH angerufen (dort Az.: IX R 9/22).
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock