Sozialrecht

Sozialhilfe muss bettlägerigen Frau nicht Wäschetrockner finanzieren

Zuletzt bearbeitet am: 24.04.2023

Dortmund (jur). Erheblich pflegebedürftige und bettlägerige Sozialhilfebezieher können keinen Zuschuss für einen Wäschetrockner verlangen. Auch wenn sie besonders stark schwitzen und auf Abführmittel angewiesen sind, ist ihnen das Wäschetrocknen im Trockenkeller oder auf der Terrasse zuzumuten, entschied das Sozialgericht Dortmund in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 25. Januar 2023 (Az.: S 43 SO 169/21). Für den Kauf eines Wäschetrockners könne allenfalls ein Darlehen gewährt werden, welches die Hilfebedürftigen aus ihrem Regelsatz abstottern könne. 

Geklagt hatte eine bettlägerige und stark pflegebedürftige Frau mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100. Da sie mit ihrer kleinen Rente und dem Pflegegeld in Höhe von 901 Euro nicht auskommt, ist sie auf Sozialhilfeleistungen angewiesen. 

Im August 2020 beantragte sie bei ihrem zuständigen Sozialhilfeträger einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 600 Euro für den Kauf eines Wäschetrockners. Sie schwitze besonders stark, werde über eine Sonde ernährt und sei auf Abführmittel angewiesen. Dadurch falle besonders viel Wäsche an. An heißen Tagen müsse sie aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit bis zu fünf Maschinen Wäsche waschen, die sie nicht richtig trocknen könne. Im Trockenkeller trockne die Wäsche nur sehr langsam. Beim Trocknen in der Wohnung bestehe Schimmelgefahr. 

Der Sozialhilfeträger entschied, dass die Frau den Wäschetrockner aus ihrem Regelsatz ansparen muss. Ihr könne aber ein Darlehen zum Kauf des Haushaltsgerätes gewährt werden. 

Das Sozialgericht bestätigte diese Entscheidung. Einen Anspruch auf einen einmaligen Zuschuss für einen Wäschetrockner habe die Klägerin nicht. Ein Wäschetrockner sei für eine „geordnete Haushaltsführung“ nicht erforderlich. Die Sozialhilfe müsse im Rahmen der Erstausstattung nur notwendige Haushaltsgeräte wie Herd, Kochtöpfe, Staubsauger, Bügeleisen und Kühlschrank finanzieren. 

Zwar habe die Klägerin wegen ihrer erheblichen Pflegebedürftigkeit einen erhöhten Wasch- und damit Trocknungsbedarf. Es sei ihr aber zuzumuten, ihre Wäsche im Trockenkeller und auf der Terrasse zu trocknen. Außerdem könne sie sich einen Wäschetrockner aus dem Regelsatz ansparen oder auch aus dem Pflegegeld finanzieren. Der Sozialhilfeträger habe ihr zudem ein Darlehen für die Anschaffung angeboten. 

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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