Sozialrecht

Sozialverbände scheitern mit Klagen für Erwerbsminderungsrentner

Zuletzt bearbeitet am: 01.04.2024

Kassel (jur). Die großen Sozialverbände VdK und SoVD sind mit dem Versuch gescheitert, höhere Renten für 1,8 Millionen Erwerbsminderungsrentner zu erstreiten. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel wies am Donnerstag, 10. November 2022, zwei von ihnen unterstützte Musterklagen ab (Az.: B 5 R 29/21 R und B 5 R 31/21 R). Danach durfte der Gesetzgeber Verbesserungen bei den Erwerbsminderungsrenten zunächst nur für neu beginnende Renten vorsehen. Dass die Bestandsrentner bislang außen vor blieben, verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, so das BSG. 

Die klagenden Rentner beziehen seit 2004 beziehungsweise 2014 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Bei diesen Renten wird der vorzeitige Beginn mit sogenannten Zurechnungszeiten ausgeglichen, deren Umfang mit vom Abstand des Beginns der Erwerbsminderungsrente zur regulären Altersrente abhängt. 

Derzeit wird das reguläre Rentenalter in Stufen von früher 65 auf künftig 67 angehoben. Unter anderem deswegen war die durchschnittliche Höhe von Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem Jahr 2001 kontinuierlich gesunken. 2014, 2018 und 2019 steuerte der Gesetzgeber dem mit einer Ausweitung der Zurechnungszeiten entgegen. Dabei greifen die ersten beiden Verbesserungen nur für neue begonnene Renten ab Januar 2018, die dritte für neue Renten ab Januar 2019. Erst ab Juli 2024 ist auch für die Bestandsrentner ein Ausgleich durch pauschale Zuschläge geplant. 

Die Sozialverbände und die von ihnen vertretenen Kläger sehen dadurch den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Der Ausschluss von 1,8 Millionen Bestandsrentnern von den bisherigen Verbesserungen sei „ungerecht und nicht nachvollziehbar“. 

Schon die Vorinstanzen hatten die Klagen abgewiesen. Die Zurechnungszeiten beruhten nicht auf eigenen Beiträgen der Rentner, daher habe der Gesetzgeber hier einen besonders weiten Spielraum, so etwa das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen (Urteil vom 13. März 2020, Az.: L 14 R 883). 

Auch das BSG wies die Klagen nun ab. Der Gesetzgeber habe „klar und deutlich“ gewollt, dass die Verbesserungen für Bestandsrenten nicht gelten. Dies habe er mit hohen Kosten und einem hohen Verwaltungsaufwand begründet. Dass beides der Fall gewesen wäre, „liegt auf der Hand“, betonte das BSG. 

Ohnehin seien Gesetzesänderungen bei der Rente generell nur für neu bewilligte Renten wirksam. Das gelte nicht nur wie hier bei Verbesserungen, sondern auch für Verschlechterungen. Dass Bestandsrenten mit Blick auf den finanziellen und organisatorischen Aufwand erst nachträglich angepasst werden, sei „sachlich nachvollziehbar und nicht willkürlich“. 

Die von den Sozialverbänden erhoffte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe lehnte das BSG daher ab. Die Verbände wollen nun voraussichtlich selbst das Bundesverfassungsgericht anrufen. 

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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