Leipzig (jur). Das Fahren mit lauten Speedbooten in weiten Teilen der Neustädter Bucht in der Ostsee bleibt weiterhin verboten. Das von Deutschland in einer Verordnung zum 1. April 2009 erlassene Verbot ist nicht zu beanstanden, urteilte am Donnerstag, 27. Juni 2013, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: BVerwG 3 C 21.12).
Damit muss sich ein Sportbootliebhaber für Fahrten in der Neustädter Bucht ein leiseres Gefährt suchen. Er hatte 1995 ein in den USA gebautes Speedboot gekauft. Die Flitzer sind jedoch mit einem Schalldruckpegel von über 75 Dezibel besonders laut. Zum 1. April 2009 wurde der Fahrspaß gebremst. Mit einer Verordnung wurde in Teilen der Neustädter Bucht das Fahren mit Fahrzeugen mit einer Lautstärke von über 75 Dezibel verboten.
Der Speedbooteigentümer wollte dies nicht akzeptieren. Die Verordnung sei fehlerhaft zustande gekommen. So werde darin mittelbar auf eine DIN-Norm verwiesen, deren Text nur gegen ein Entgelt von rund 220 Euro erworben werden könne.
Dem folgte das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht. Wolle der Speedbooteigentümer in entsprechende DIN-Normen Einsicht nehmen, könne er dies in den bundesweit eingerichteten DIN-Norm-Auslegestellen tun. Damit werde der Zugang nicht unzumutbar erschwert. Die Verordnung habe zudem ausreichend auf die gesetzlichen Vorschriften hingewiesen, wie die Lautstärke bei den Booten zu bestimmen ist.
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