München (jur). Wohnen ältere Arbeitnehmer noch bei ihren Eltern, können sie trotzdem die Kosten für eine Schlafstätte an ihrem Arbeitsort von der Steuer absetzen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 24. April 2013, veröffentlichten Urteil entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung zur steuerlichen Absetzbarkeit der doppelten Haushaltsführung nicht mehr ganz so strikt ausgelegt (Az.: VI R 46/12).
Nach den gesetzlichen Bestimmungen können die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass am Arbeitsort noch eine Schlafstätte unterhält. Der Lebensmittelpunkt muss dabei weiter am eigentlichen Wohn- und nicht dem Arbeitsort sein. Außerdem muss der Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand besitzen.
Bislang ging der BFH jedoch davon aus, dass ein eigener Hausstand nicht besteht, wenn der erwachsene Arbeitnehmer noch mit seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung konnten dann nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Dies sahen die Münchener Richter in ihrem Urteil vom 16. Januar 2013 nun etwas anders und gaben dem Kläger, einem 43-jährigen Diplomchemiker grundsätzlich recht. Der aus Rheinland-Pfalz stammende Mann hatte seinen Hauptwohnsitz noch bei seiner 71-jährigen Mutter. Dabei nutzte er ein Schlaf- und Arbeitszimmer sowie ein Badezimmer allein. Küche, Ess- und Wohnzimmer wurden gemeinsam bewohnt.
An seinem Arbeitsort verfügte er lediglich über eine Schlafstätte. Deren monatlichen Kosten in Höhe von weniger als 200 Euro sowie weitere anfallende Kosten wollte der Chemiker 2007 als Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung steuerlich absetzen – insgesamt ging es um 2.949 Euro.
Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten ab. Der Kläger wohne noch bei seiner Mutter und verfüge damit über keinen eigenen Hausstand.
Der BFH urteilte: Anders als bei jungen Arbeitnehmern ist bei einem erwachsenen und wirtschaftlich eigenständigen Kund grundsätzlich davon auszugehen, „dass es die gemeinsame Haushaltsführung mit den Eltern oder einem Elternteil wesentlich mitbestimmt“. Damit könne das Kind auch im elterlichen Haushalt einen „eigenen Hausstand“ unterhalten. Dies gelte umso mehr, wenn die Wohnung am Arbeitsort lediglich als Schlafstätte dient oder der Steuerpflichtige am Heimatort noch enge persönliche Beziehungen aufrechterhält. Dies könne beispielsweise bei alten, betreuungs- oder sogar pflegebedürftigen Eltern der Fall sein.
Ob all diese Voraussetzungen beim Kläger vorliegen, muss nun das Finanzgericht erneut prüfen.
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