Verkehrsrecht

Straßenverkehrsordnung bedeutet nicht „rechts vor links“ auf Parkplätzen

Zuletzt bearbeitet am: 20.02.2024

Frankfurt/Main. Wenn auf Parkplätzen die Straßenverkehrsordnung gilt, bedeutet das nicht, dass überall die Regel „rechts vor links“ gilt. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat in einem am 7. Juli 2022 verkündeten Urteil (Az.: 17 U 21/22 ) entscheiden, dass eine Fahrgasse mit Parkplätzen keine Straße darstellt und deswegen nicht automatisch vorrangberechtigt sein kann. Es müssen danach immer beide Fahrer aufpassen. Das OLG hat in diesem entschiedenen Fall eine hälftige Aufteilung der Kosten für angemessen befunden.

Der hier im Streit stehende Unfall ereignete sich auf dem Kundenparkplatz eines Wiesbadener Baumarktes. Laut Ausschilderung galt dort die Straßenverkehrsordnung. Natürlich gabt es überall Parkplätze, so auf der linken Seite auch die Fahrgasse, die zur Ausfahrt führte. Von beiden Seiten mündeten in diese Fahrgasse zur Ausfahrt auch weitere Fahrgassen von beiden Seiten ein, bei denen auf beiden Seiten Parkbuchten vorhanden waren.

Ein Auto fuhr dort nun auf der Fahrgasse zur Ausfahrt. Von der rechten Seite kommend wollte der klagende Fahrer dort einbiegen. Der Zusammenstoß beider Fahrzeuge ereignete sich im Einmündungsbereich. Der von rechts kommende Autofahrer berief sich im Streit um die Reparaturkosten auf die Regel „rechts vor links“, weswegen er Vorfahrt gehabt habe.

Das OLG entschied nun, dass trotz der Straßenverkehrsordnung diese Regel hier nicht galt. Beide Fahrgassen hätten zumindest auch dem Fahrzeugsuchverkehr gedient. An einer Kreuzung habe jeder Fahrzeugführer die Pflicht, sich defensiv zu verhalten und sich mit dem jeweils anderen Fahrzeugführer zu verständigen.

Auf Parkplätzen gelte anderes nur dann, wenn die Fahrspuren einen eindeutigen und unmissverständlichen Straßencharakter aufweisen. Anzeichen dafür seien beispielsweise die Breite oder bauliche Merkmale Gräben, Randstreifen oder Bürgersteige.

Im vorliegenden Fall haben derartige „straßentypische bauliche Merkmale“ nicht vorgelegen. „Die Fahrgassen dienten ersichtlich nicht dem fließenden Verkehr, da an ihnen jeweils Parkboxen angeordnet waren.“

In seinem Urteil vom 22. Juni 2022 hat das OLG entschieden, dass sich die beiden Unfallparteien im streitigen Fall die Kosten hälftig teilen müssen.

Quelle: © Fachanwalt.de

Symbolgrafik: © Marc Xavier - stock.adobe.com

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