Baurecht und Architektenrecht

Terrassenüberdachung: Braucht man eine Baugenehmigung?

23.11.2017
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Zuletzt bearbeitet am: 10.01.2024

Draußen sitzen, während es stürmt und regnet, am Abend noch ein Glas Wein genießen, und all das, ohne Angst vor dem nächsten Regenguss zu haben: Eine Terrassenüberdachung macht es möglich und so spielen viele Eigenheimbesitzer mit dem Gedanken, ihrer Terrasse mit einer Überdachung wetterfest zu machen. Doch ist das ohne Weiteres überhaupt möglich? Schließlich darf nicht überall gebaut werden, es braucht eine Genehmigung. Gilt das jedoch auch für Anbauten im Eigenheim – und wie holt man sich eine solche Genehmigung überhaupt ein?

Gut geplant, ist halb genehmigt

Wer mit dem Gedanken spielt, seine Ihre Terrasse zu überdachen, sollte im Vorfeld jede Menge Pläne machen: Die Statik muss berechnet werden, es werde detaillierte Pläne benötigt und meist auch ein Architekten. Was viele jedoch im Eifer des Gefechts vergessen: Wer in Deutschland bauen möchte, benötigt eine Baugenehmigung. Doch ist diese wirklich immer nötig?

Regeln und Gesetze

Grundsätzlich gilt: In Deutschland werden Bauten jeglicher Art durch bundesweite oder länderspezifische Gesetze geregelt. Das öffentliche und private Baurecht regelt, ob und wo gebaut werden darf und was dabei beachtet werden muss, etwa die Größe des Bauwerks oder die Anzahl der Stockwerke. Grundsätzlich handelt es sich bei einer Terrassenüberdachung um eine Umbaumaßname an einem bereits bestehenden Gebäude. Es sollte daher immer beim zuständigen Bauamt nachgefragt werden. Die Bauordnung ist nicht bundeseinheitlich geregelt, sodass es zunächst darauf ankommt, in welchem Bundesland sich der Bauherr befindet. Und selbst manche Kommunen und Gemeinden haben ihre eigenen Gesetze für die Erteilung einer Baugenehmigung. So kann es vorkommen, dass in einer Stadt eine Baugenehmigung für die Terrassenüberdachung nötig ist, in der Nachbarstadt jedoch nicht. Fachanwalt.de-Tipp: Zu Beginn jeder Planung sollte man persönlich im Bauamt anfragen, ob im Einzelfall eine Genehmigung notwendig ist oder nicht.

Terrassenüberdachung: diese Möglichkeiten der Genehmigung gibt es

Auf Anfrage an das zuständige Bauamt kann es prinzipiell drei Antworten geben:

Es ist keine Genehmigung notwendig und dem Bauamt muss keine Meldung über das Bauvorhaben gemacht werden.

Es ist eine Anzeige notwendig. Dabei wird dem Bauamt lediglich das Vorhaben mitgeteilt. Eine offizielle Genehmigung ist nicht notwendig, sprich, das Bauamt muss die Pläne der Terrassenüberdachung auch nicht prüfen.

Es ist eine offizielle Baugenehmigung notwendig. Das Bauamt prüft in diesem Fall die Pläne auf Einhaltung aller Gesetze.

Terrassenüberdachung: das ist zu beachten

Ob eine Genehmigung eingeholt werden muss, hängt neben den einzelnen Regeln von Bundesland und Kommune grundsätzlich von mehrere Faktoren ab: Vom Baugebiet, auf dem das Vorhaben realisiert werden soll und von der Größe der Überdachung. In Rheinland-Pfalz fallen Terrassenüberdachungen unter § 62 Abs. 2 Nr. 2 LBauO und sind - wie alle anderen unbeheizten Nebengebäude auch - nur bis 50 m3 genehmigungsfrei.In Bremen dagegen sind genehmigungsfreie Terrassenüberdachungen nur bis zu einer Tiefe von drei Metern erlaubt.

Öffentliches und privates Recht

Weniger wichtig ist dagegen das verwendete Material: Die Genehmigung hängt nicht davon ab, ob Holz, Metall oder Kunststoff verwendet wird. Auch eine Verglasung ist möglich. Grundsätzlich greift bei der Terrassenüberdachung sowohl das öffentliche als auch das private Baurecht, auch der örtliche Bebauungsplan und das bundesweite Bauplanungsrecht spielen eine Rolle. Wer sich nun fragt, was das öffentliche Recht damit zu tun hat: Weder die Rechte des Nachbarn dürfen verletzt werden, (privates Recht) noch die Gesetze des Baurechts (öffentliches Recht). Wer eine Terrassenüberdachung plant und eine Baugenehmigung benötigt, muss nun nicht all diese Gesetze auswendig kennen. Es genügt im Prinzip, den Bauplan dem Bauamt vorzulegen. Diese prüfen das Vorhaben auf Rechtmäßigkeit und erteilen erst dann die Genehmigung.

Der Gang zum Amt ist immer ratsam

Fachanwalt.de-Tipp: Der Gang zum Bauamt sollte auch dann nicht gescheut werden, wenn vermutlich keine Genehmigung notwendig ist. Auch in diesem Fall sollte man sich eine Bestätigung holen, dass eben dies nicht der Fall ist. Stellt sich heraus, dass eine Genehmigung für die Überdachung der Terrasse eingeholt werden muss, sollte diese keinesfalls umgangen werden. Andernfalls drohen nicht nur hohe Bußgelder. Im schlimmsten Fall muss die Terrassenüberdachung rückgebaut werden – mit entsprechenden Kosten und Aufwand.


Sollte der Bau bereits vorangeschritten sein und es wurde versäumt, im Vorfeld eine Genehmigung zu beantragen, kann dies nachgeholt werden. Das Amt kann diese dann im Nachhinein erteilen, allerdings ist in diesem Fall mit einer Strafzahlung zu rechnen. Zudem besteht die Gefahr, dass das Vorhaben nicht in allen Punkten den Gesetzen entspricht – und dann kann ein Rückbau beziehungsweise Abriss fällig werden.

Auf gute Nachbarschaft

Auch wenn eine Genehmigung von Amts wegen nicht eingeholt werden muss, empfiehlt es sich, im Vorfeld mit den Nachbarn zu sprechen, schon allein um unliebsamen Nachbarschaftsstreit zu vermeiden. Vor allem dann, wenn aus baulichen Gründen die Mindestgrenzabstände nicht eingehalten werden können, sollte man immer eine schriftliche Erlaubnis des Nachbarn für den Bau einholen. Oftmals ist das bei Reihenhäusern der Fall. Es gilt allerdings auch: Wenn Nachbarn die Zustimmung verweigern, kann der Anbau trotzdem erfolgen. Zwar haben die Nachbar das Recht, Widerspruch einzulegen, jedoch hat dieser der Erfahrung nach wenig Aussicht auf Erfolg. Wenn alle Gesetze und Vorschriften eingehalten werden, genügt es, die Nachbarn eine Kopie der Baugenehmigung vorzulegen – eine Pflicht dazu besteht nicht, ist aber für eine gute Nachbarschaft doch ratsam.

Die Terrassenüberdachung ohne Baugenehmigung

Gibt es im jeweiligen Bundesland für die geplante Überdachung der Terrasse keine Notwendigkeit einer Baugenehmigung, bedeutet das nicht, dass keinerlei Vorschriften eingehalten werden müssen. Es gelten dennoch die öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften der Gemeinde beziehungsweise der Bauordnung. So sind der örtliche Bebauungsplan und Mindestabstände zum Nachbargrundstück einzuhalten – in der Regel sind das drei Meter –, Brandschutzbestimmungen sind einzuhalten und statische Anforderungen. Auch hier kommt das Bauamt wieder ins Spiel, das mitteilt, was im Einzelfall zu berücksichtigen ist. Um alle Vorschriften und Gesetze einzuhalten, ist es ratsam, im Vorfeld einen Architekten zurate zu ziehen.

Checkliste: Darauf ist bei der Terrassenüberdachung zu achten

Wenn eine Terrassenüberdachung geplant wird, sollte man diese Punkte im Auge behalten:

Das Bundesland: Ob eine Baugenehmigung notwendig ist, hängt vom Bundesland und der Kommune ab.

Die Größe der Überdachung: Je nach Bundesland gelten unterschiedliche sogenannte räumliche Freibeträge.

Auch ohne Genehmigung sind Gesetze einzuhalten.

Quellen:

https://www.gartenhaus-gmbh.de/ratgeber/terrassenueberdachung/baugenehmigung

http://holdabau.de/terrassen%C3%BCberdachung-baugenehmigung-nrw

http://www.hausjournal.net/terrassenueberdachung-baugenehmigung

http://www.terrassendach-test.de/terrassenueberdachung-baugenehmigung/

 

Autor: Fachanwalt.de-Redaktion
Foto: © hd-design - Fotolia.com

 

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