Urheberrecht und Medienrecht

Tina Turner muss Doppelgängerin auf Musical-Plakat dulden

Zuletzt bearbeitet am: 04.09.2024

Karlsruhe (jur). Eine täuschend ähnlich aussehende Doppelgängerin der Sängerin Tina Turner auf einem Werbeplakat für das Musical „Simply the Best – die Tina Turner Story“ ist erlaubt und von der Kunstfreiheit gedeckt. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Donnerstag, 24. Februar 2022, verkündeten Urteil entschieden und dem Konzertveranstalter COFO Entertainment recht gegeben (Az.: I ZR 2/21).

Konkret ging es um die sogenannte Tribute Show „Simply the Best – die Tina Turner Story“. Das Musical lief in Österreich und Deutschland bis Mai 2020 und stellte das Leben der bekannten Sängerin auf musikalische Weise dar. Tina Turner hatte an der Veranstaltung jedoch in keiner Weise mitgewirkt.

In dem Musical trat vielmehr die US-Amerikanerin Dorothea „Coco“ Fletcher auf. Der Konzertveranstalter warb auf einem Plakat zwar nicht mit der echten „Tina Turner, sondern mit Fletcher, die eine „Tina-Turner-Perücke“ trug. Neben dem Bildnis der Doppelgängerin befand sich auf dem Plakat der unter anderem der Text „Die Tina Turner Story“ und „Simply the Best“ oder „Simply the Best – Das Musical“. Tina Turner klagte gegen die Werbemaßnahme. Sie habe für die Verwendung dieses Bildes keine Zustimmung erteilt.

Das Landgericht Köln gab der heute 82-jährigen Tina Turner mit Urteil vom 22. Januar 2020 noch recht (Az.: 28 O 193/19; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag). Die Werbung des bayerischen Tourveranstalters erwecke den Eindruck, dass Tina Turner an der Veranstaltung mitwirke, obwohl dies nicht der Fall sei.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln wies dagegen die Klage Turners ab. Der Sängerin stehe keine Unterlassungsansprüche zu.

Auch der BGH erteilte Tina Turner einen Korb. Zutreffend habe das OLG zwar angenommen, dass mit der Plakatwerbung der Eindruck erweckt werde, dass die abgebildete Doppelgängerin tatsächlich Tina Turner sei. Damit liege ein Eingriff in das Recht am eigenen Bild vor.

Dennoch sei dies erlaubt. „Die Werbung für eine Show, in der Lieder einer prominenten Sängerin von einer ihr täuschend ähnlich sehenden Darstellerin nachgesungen werden, mit einem Bildnis der Darstellerin, das den täuschend echten Eindruck erweckt, es handele sich um die prominente Sängerin selbst, ist grundsätzlich von der Kunstfreiheit gedeckt“, so der BGH in seinem Urteil.

Unzulässig sei eine Werbung nur, wenn diese den Eindruck erwecke, dass das prominente Original die Tribute Show unterstützt oder an ihr sogar mitwirkt. In solch einem Fall liege ein „nicht gerechtfertigter Eingriff in den vermögenswerten Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts“ vor.

Auf den streitigen Plakaten sei aber eine solche unwahre Tatsachenbehauptung nicht enthalten. Weder werde mitgeteilt, dass Tina Turner das Musical unterstützt, noch dass sie daran mitwirkt. Gleiches gelte hier auch für die Verwendung des Namens von Tina Turner auf dem Plakat.

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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