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Trotz Entmakelung keine Einbürgerung wegen Jugendstrafe

Leipzig (jur). Eine frühere Straftat eines Ausländers hindert seine Einbürgerung auch dann, wenn sie inzwischen als „entmakelt“ gilt und nicht mehr im Führungszeugnis aufgeführt wird. Erst wenn sie ganz aus dem Bundeszentralregister gestrichen wurde, steht sie der Einbürgerung nicht mehr entgegen, urteilte am Donnerstag, 5. Juni 2014, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: 10 C 4.14). Das gelte auch für nach Ablauf der Bewährung erlassene Jugendstrafen.


Nach schwereren Straftaten werden Ausländer nicht eingebürgert, auch wenn sie alle weiteren Voraussetzungen erfüllen. Generell werden Strafurteile – gegen Deutsche ebenso wie gegen Ausländer – im Bundeszentralregister in Bonn erfasst. Je nach Strafmaß werden sie nach drei bis zehn Jahren aber nicht mehr im Führungszeugnis aufgeführt. Bei Jugendstrafen ist dies auch schon früher möglich. Erst nach fünf bis 20 Jahren werden die Strafurteile aber ganz aus dem Register gelöscht. Beides soll der Resozialisierung dienen.

Im Streitfall betreibt ein heute 31 Jahre alter Türke seine Einbürgerung. Er lebt im Landkreis Bad Kreuznach in Rheinland-Pfalz. Im Führungszeugnis war lediglich eine Geldstrafe aus 2007 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eingetragen, die wegen Geringfügigkeit der Einbürgerung nicht entgegensteht.

Aus den Akten seiner Ausländerbehörde wusste der Landkreis aber zusätzlich, dass der Türke 2002 wegen gefährlicher Körperverletzung, Bedrohung und Führens einer Schusswaffe zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von zehn Monaten verurteilt worden war. Unter Hinweis darauf lehnte der Landkreis die Einbürgerung ab.

Mit seiner Klage argumentierte der Türke, die Strafe dürfe nicht berücksichtigt werden. Nach Ablauf der Bewährungsfrist habe das Jugendgericht bereits 2005 die Strafe erlassen und den „Strafmakel“ für beseitigt erklärt. Seitdem werde die Strafe deshalb nicht mehr ins Führungszeugnis aufgenommen.

Wie nun das Bundesverwaltungsgericht entschied, steht die Jugendstrafe dennoch einem Einbürgerungsanspruch „zwingend entgegen“. Die Einbürgerungsbehörde habe rechtmäßig davon erfahren. Sie dürfe daher auch die „entmakelte“ Strafe berücksichtigen. Anderes gelte erst, wenn die Strafe ganz aus dem Bundeszentralregister gelöscht wird. Das sei hier nach 15 Jahren der Fall, also erst 2017.


Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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