Verkehrsrecht

Überhöhte Geschwindigkeit: Zahlt die Versicherung bei zu schnellem Fahren?

27.07.2020
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Zuletzt bearbeitet am: 25.01.2024

Autofahrer die mit überhöhter Geschwindigkeit fahren, gehen rechtlich zahlreiche Risiken ein. Dies gilt auch in Bezug auf eigene Ansprüche wegen Schäden, die an ihrem Fahrzeug eingetreten sind. 

 

Mit welchen Folgen ist zu rechnen?

Wer mit überhöhter Geschwindigkeit fährt, muss neben einem Bußgeld schnell mit Punkten im Fahrzeugeignungsregister in Flensburg rechnen. Unter Umständen wird gegen ihn auch ein Fahrverbot verhängt. Bei einem Unfall besteht auch das Risiko, dass der Unfall gegen ihn zivilrechtliche Ansprüche geltend macht. Diese können bei ihm vor allem zu einer Höherstufung der Schadensklasse in der KFZ-Haftpflicht führen. 

 

Darüber hinaus kann sich das Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit auch im Hinblick auf eigene Ansprüche gegenüber dem Unfallgegner nachteilig auswirken. 

 

Zahlt die Versicherung?

Zunächst einmal muss er damit rechnen, dass seine Kaskoversicherung nicht oder nur einen Teil seines Schadens bezahlt. Dies ergibt sich aus § 81 Abs. 2 VVG. Nach dieser Regelung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Je schwer die Schuld eingeschätzt wird, desto mehr bleibt der Versicherungsnehmer auf seinen Kosten sitzen. Die Frage ist vor allem, wann der Fahrer grob fahrlässig gehandelt hat. Herzu muss er auf besondere Weise seine Sorgfaltspflichten verletzen müssen. 

Dies hat etwa das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 05.04.00 - 20U 229/99 bei einem LKW-Fahrer verneint, der auf einer Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 100 bis 130 km/h gefahren war. Die Richter begründeten dies damit, dass es an der Unfallstelle keine Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit beim Aquaplaning angegeben war, der Fahrer die Wasseransammlung mit einer Tiefe von 5 mm nicht leicht erkennen konnte. 

In einem weiteren Fall war ein PKW mit einer Geschwindigkeit von 70 bis 90 km durch eine enge Kurve gefahren, in der eine Geschwindigkeit von 50 km/h vorgeschrieben war. Das Oberlandesgericht Köln ging mit Urteil vom 30.05.2000 - 9 U 1/99 davon aus, dass der Fahrer grob fahrlässig gehandelt hatte. 

In einem dritten Sachverhalt für ein PKW-Fahrer mit einer Geschwindigkeit von 140 km/h über eine Bundesstraße, um ein anderes Fahrzeug überholen zu können. Er musste den Überholvorgang abbrechen, weil er einen Wagen übersehen hatte. Dabei kam es von der Straße ab. 

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied mit Urteil vom 28.09.2000 – 4 U 198/99, dass er grob fahrlässig gehandelt hatte. Dies ergab sich daraus, dass er erheblich zu schnell gefahren war dabei nicht genügend auf den Gegenverkehr geachtet hatte. 

 

Werden die Ansprüche gekürzt?

Schließlich geht derjenige der zu schnell fährt das Risiko ein, dass bei einem Unfall ein eigener Schadensersatzanspruch wegen Mitverschuldens gem. § 254 Abs. 1 BGB gekürzt wird. Dies ist sogar dann möglich, wenn der andere Verkehrsteilnehmer erheblich gegen seine eigenen Pflichten verstoßen hat.

So war es etwa in einem Sachverhalt, in dem Autofahrer auf einer innerstädtischen Kreuzung mit einem Linksabbieger zusammengestoßen war, der seine Wartepflicht missachtet hatte. Dabei zog er sich einige erhebliche Verletzungen zu. Aufgrund dessen verklagte er den Linksabbieger auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Doch das Kammergericht Berlin entschied mit Urteil vom 22.08.2019 - 22 U 33/18, dass ihm diese Ansprüche nicht zustehen. Dies ergibt sich daraus, dass er trotz Tempolimit innerorts von 50 km/h mehr als 100 km/h gefahren war. Aufgrund einer Abwägung der beiden Verursachungsbeiträge ergibt sich, dass sein Verstoß viel mehr ins Gewicht fällt. Demgegenüber ist der Verstoß des Linksabbiegers gegen seine Wartepflicht unbedeutend. 

Ähnlich erging es einem Fahrer, der mit einer Geschwindigkeit von über 100 km/h über die Kreuzung einer größeren Kreisstadt gefahren war. Er stieß dort mit einem Wagen zusammen und verlangte vom Halter Schadensersatz wegen einem Totalschaden an seinem Fahrzeug und weiterer Kosten wie u.a. Sachverhaltsgebühren in Höhe von insgesamt etwa 11.600 Euro. Dies stehe ihm zu, weil der Fahrer des anderen Wagens seine Vorfahrt missachtet habe.

Das Landgericht Offenburg wies jedoch die Klage ab (rechtskräftiges Urteil vom 12.01.2016, Aktenzeichen 2 O 96/15). Dies begründeten die Richter damit, dass er dort trotz eines Tempolimits von 50 km/h mit einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h gefahren war. Dass er so schnell gefahren war, ergab sich aus einem Sachverständigen Gutachten. Dieser Verstoß gegen das Tempolimit wiegt im Rahmen der Abwägung der Verursachungsanteile erheblich mehr als der Verstoß gegen die Wartepflicht gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVO. Die alleinige Verantwortung des vorfahrtsberechtigten Fahrers ergibt sich daraus, dass das der Fahrer des anderen Fahrzeugs nicht mit einer derart erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung rechnen musste. Schließlich führten die Richter aus, dass sie ebenso entschieden hätten, wenn der vorfahrtsberechtigte Fahrer lediglich mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 65 bis 70 km/h unterwegs gewesen wäre. Denn hierdurch hätte er die zulässige Höchstgeschwindigkeit bereits um 40% überschritten.

In einem weiteren Sachverhalt war ein Wagen nach links in die Einmündung einer Straße abgebogen und stieß dabei mit einem VW-Polo zusammen, der statt der erlaubten 50 km/h mit einer Geschwindigkeit von wenigstens 80 km/h gefahren war. Der Fahrer des Passates klagte auf Schadensersatz. Das Kammergericht Berlin entschied, dass dem Kläger trotz seines Verstoßes gegen seine Wartepflicht Schadensersatz in Höhe von 2/3 des entstandenen Schadens zusteht (rechtskräftiges Urteil vom 21.02.2019, Aktenzeichen 22 U 122/17). Dies ergebe sich daraus, dass der vorfahrtsberechtigte Fahrer erheblich zu schnell gefahren ist. Gleichwohl sei hier ein Mitverschulden des Klägers anspruchsmindernd zu berücksichtigen. 

Schließlich stieß auf einer Kreuzung ein Audi-Fahrer mit einem von rechts kommenden Mercedes zusammen, der nach der Regel „Rechts vor Links“ Vorfahrt hatte. Der Mercedes Fahrer fuhr statt der erlaubten 30 km/h mit mindestens 51 km/h. Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied mit Urteil vom 11.07.2012 - 2 O 6385/11, dass dem wartepflichtigen Fahrer des Mercedes lediglich 40% des geltend gemachten Schadens zusteht, weil er zu schnell gefahren war. Er war nämlich mit mindestens 50 km/h herumgefahren, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h betragen hatte. 

 

Fazit:

Autofahrer sollten daher die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auch einhalten. Kommt es zu einem Verkehrsunfall zu Problemen mit der Versicherung beziehungsweise, dass der Unfallgegner den von ihm angerichteten Schaden nicht bezahlt, sollten Sie sich an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht wenden. Dies gilt vor allem, wenn Sie das Tempolimit nur geringfügig überschritten haben und der andere Verkehrsteilnehmer einen schweren Verstoß gegen seine Pflichten begangen hat. Wichtig ist auch, dass Sie Beweise an der Unfallstelle sichern und im Zweifel besser die Polizei rufen.

 

Autor: Harald Büring, Ass. jur. (Fachanwalt.de-Redaktion)

Foto: © Ivan Kurmyshov - Fotolia.com

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