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Überhöhte Rechnung vom Schlüsseldienst? So viel darf eine Türöffnung kosten

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(9 Bewertungen)18.06.2025 Strafrecht

Einige Schlüsseldienste verlangen für eine Türöffnung einen drei – oder sogar vierstelligen Betrag? Was brauchen sich Verbraucher gefallen lassen - und was nicht? Das erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Für Mieter oder Wohnungseigentümer ist die Situation ärgerlich, wenn ihnen aus Versehen die Tür zufällt und sie diese nicht öffnen können, weil sie ihren Schlüssel nicht mitbenommen. Besonders ärgerlich ist dies, wenn dies am späten Abend oder an einem Feiertag passiert. Wer dann nicht bei seinem Nachbarn den Schlüssel hinterlegt hat, ist auf einen Schlüsseldienst angewiesen. Viele fragen sich, was diese für eine Türöffnung nehmen dürfen. Sich diesbezüglich zu informieren, kann nicht schaden. Manche schwarzen Schafe scheuen sich nicht davor zurück, einen Betrag von 1.000 Euro zu verlangen.

 

Welchen Preis fürs Türöffnen sollte vereinbart werden?

Wie viel der Schlüsseldienst verlangen darf hängt zuerst einmal davon ab, ob Sie mit diesem einen bestimmten Preis vereinbart haben. Hieran ist dieser gebunden. Sie sollten normalerweise einen Betrag von höchstens 120 Euro aushandeln. Und zwar in Form eines Festpreises. Denn laut einem Hinweis der Verbraucherzentralen erwarten seriöse Firmen je nach Tageszeit eine Bezahlung zwischen 70 Euro und 120 Euro. Hieran kann man sich zumindest als Faustformel orientieren.

 

Keine Vereinbarung: Wann ist die Rechnung überhöht?

Wenn Sie keinen Preis vereinbart haben, schulden Sie die „übliche“ Vergütung. Dies ergibt sich aus § 631 Abs. 2 BGB. Wie hoch diese sein darf, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Ungünstig wirkt sich z.B. aus, wenn das Schloss ausgebaut werden muss oder wenn aufgrund der Uhrzeit ein Notdienst einspringen muss.

 

Beispiele aus der Rechtsprechung: Preise fürs Türöffnen

So hat etwa das Amtsgericht Langen mit Urteil vom 04.10.2016 – 4 C 529/16 eine Vergütung von 111,60 Euro für eine Türöffnung als üblich angesehen. Hierin waren die Kosten für Anfahrt und Abfahrt in Höhe von 36 Euro bereits enthalten.

 

Das Amtsgericht Bergisch Gladbach hat mit Urteil vom 16.12.2013 – 68 C 404/13 einen Preis zum Öffnen einer zugeschlagenen Wohnungstüre zwischen 60 Euro und 100 Euro als angemessen angesehen. Maßgeblich war unter anderem, dass der Schlüsseldienst zur gewöhnlichen Geschäftszeit gerufen worden war. Außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten darf es allerdings auch teurer werden.

 

An diesen Preisen sollten Sie sich zumindest grob orientieren, wenn Sie darüber mit dem Schlüsseldienst vorher eine Vereinbarung treffen. Denn hieran sind Sie gewöhnlich auch gebunden, wenn der Preis zu hoch angesetzt wurde. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit.

 

Wann ist der Preis des Schlüsseldienstes sittenwidrig?

Allerdings hat alles auch seine Grenzen. Wenn Schlüsseldienste allzu dreist sind, ist unter Umständen die Grenze der Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB überschritten. Dies ist vor allem dann gegeben, wenn ein erhebliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Hierfür spricht, wenn der Schlüsseldienst den Preis mehr als doppelt so hoch wie eine angemessene Vergütung festgesetzt hat. Dies ergibt sich aus einem Urteil des AG Bergisch-Gladbach vom 16.12.2013 – 68 C 404/13 sowie einem Urteil des AG Bonn vom 03.12.2009. Ferner kann sich die Sittenwidrigkeit auch daraus ergeben, dass der Schlüsseldienst erheblichen Druck gemacht hat. Er darf beispielsweise nicht einfach mit dem Einbau des Schlosses drohen.

 

In einem Fall hatte ein Schlüsseldienst für das Öffnen einer Türe und den Einbau eines neuen Schließzylinders im September 2016 sogar 729,35 Euro verlangt und zunächst auch bekommen. Der Betroffene verlangte daraufhin die Rückzahlung eines Betrages von ungefähr 500 Euro.

 

Das Amtsgericht Essen gab der Klage mit Urteil vom 11.01.2017 - 14 C 189/16 statt. Das Gericht begründete die Sittenwidrigkeit damit, dass der Anbieter hier lediglich einen Betrag in Höhe von 225 Euro hätte verlangen dürfen. Die Höhe des Betrages ergab sich daraus, dass der Betroffene im ländlichen Bereich wohnte und die Türöffnung in der Zeit von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr erfolgt ist. Das Gericht bezog sich dabei auf eine Preisempfehlung des Bundesverbandes Metall mit dem Stand August 2011 und nahm für das Jahr 2016 einen entsprechenden Aufschlag vor.

 

Fazit:

Verbraucher sollten sich am besten im Vorfeld nach einem seriösen Schlüsseldienst vor Ort mit transparenten Preisen suchen. Dabei sollten Sie darauf achten, dass sie nicht auf Fake Angebote hereinfallen. Diese gaukeln vor, dass sie vor Ort sitzen. In Wirklichkeit befindet sich dort nur ein Callcenter von der Firma, die weiter weg sitzt. Manchmal kennt auch die Hausverwaltung oder der Vermieter einen solchen Schlüsseldienst. Diese verfügen häufig auch über einen Notdienst. Dieser sollte am besten in seinem AGB vorsehen, dass keine Barzahlung vor Ort erfolgen muss. Vielmehr sollte die Zahlung nach dem Ausstellen einer Rechnung erfolgen.

 

Falls Sie nicht über diesen verfügen der Schlüsseldienst auf Barzahlung besteht, sollten Sie allenfalls die Summe zahlen, die angemessen ist. Dabei sollten Sie auf einer Quittung bestehen. Ansonsten sollten Sie die Zahlung verweigern. Sollte der Mitarbeiter des Schlüsseldienstes Sie bedrohen, sollte unverzüglich die Polizei gerufen werden und Nachbarn hinzugezogen werden. Das gilt auch dann, wenn er damit droht, die Türe zu verschließen, wenn Sie nicht spuren und den geforderten Betrag in bar zahlen. In Betracht kommt etwa der Straftatbestand der Nötigung nach § 240 StGB oder Hausfriedensbruch nach § 123 StGB.

 

Am besten sind Sie vor solchen Situationen gefeit, wenn Sie vertrauenswürdige Nachbarn haben, denen Sie einen Zweitschlüssel der Wohnung anvertrauen. Soweit das nicht der Fall ist, ist die eventuell eine Übernachtung im Hotel die preisgünstigere Variante. Oder Sie machen eventuell einen Abstecher zu Freunden oder Bekannten.

 

Wenn Sie an einen unseriösen Schlüsseldienst geraten sind, lassen Sie sich am besten von einer Verbraucherzentrale oder einem Rechtsanwalt beraten.

 

Autor: Harald Büring, Ass. jur. (Juraforum-Redaktion)

Foto: © Dan Race - Fotolia.com

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