Die Grundsätze von Treu und Glauben erfordern, dass der Empfänger eines Vertragsangebots seinen davon abweichenden Vertragswillen in der Annahmeerklärung klar und unzweideutig zum Ausdruck bringt. Diese Anforderungen können im Einzelfall nicht gewahrt sein, wenn der Empfänger eines schriftlichen Angebotes anstelle des ursprünglichen Textes wesentliche Änderungen mit gleichem Schriftbild so in den Vertragstext einfügt, dass diese kaum erkennbar sind und zudem in einem Begleitschreiben der Eindruck einer unveränderten Angebotsannahme erweckt wird.
Der Fall:
Ein Nachunternehmer hatte in einem Bauauftrag die Bestimmungen zur Zahlungsweise gelöscht und stattdessen mit identischer Schrifttype unter anderem einen Aufrechnungsausschluss eingefügt, auf den er sich in einem Abrechnungsstreit mit dem Hauptunternehmer gestützt hat.
Die Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof hat einen solchen Vertragsverhalten eine klare Absage erteilt: Die Erklärung des Nachunternehmers war als Annahmeerklärung eines Angebots verpackt. Für die Vertragsauslegung ist aber nicht nur von Bedeutung, wie ein objektiver Erklärungsempfänger die Annahmeerklärung verstehen durfte. Dagegen erfordern die Grundsätze von Treu und Glauben, dass der Empfänger eines Vertragsangebotes, wenn er vom Willen des Anbietenden abweichen will, dass er dies in der Annahmeerklärung unmissverständlich zum Ausdruck bringt. Wenn die Abweichung vom Antrag aus Sicht des Antragenden nicht hinreichend deutlich wird, kommt ein Vertrag zu den Bedingungen des ungeänderten Angebots zu Stande.
(BGH, Urteil vom 14. Mai 2014 -- Az.: VII ZR 334/12)