Luxemburg. Online-Plattformen wie YouTube und Filesharing-Dienste müssen weiterhin sogenannte Upload-Filter verwenden und das Hochladen von urheberrechtlich geschützten Inhalten verhindern. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Dienstag, 26. April 2022 (Az.: C-401/19). Das EU-Recht biete ausreichende und „angemessene Garantien“, um unangemessene Eingriffe in die Meinungs- und Informationsfreiheit zu verhindern.
Die obersten Richter der EU billigten damit die umstrittene EU-Urheberrechtsreformen aus dem Jahre 2019. Nach dieser haften Internetdienste für das illegale Hochladen von geschützten Werken. Bei einer aktiven Überwachung der hochgeladenen Inhalte sind die Anbieter davon aber befreit. Das bedeutet faktisch, dass sie zum Erkennen geschützter Werke sogenannte Upload-Filter verwenden müssen.
Polen legte dagegen Klage ein. Es sah die Grundrechte auf Meinungs- und Informationsfreiheit verletzt und meinte, dass es zu einer „vorbeugenden Zensur“ kommen könne.
Vom Europäischen Gerichtshof wurde ein Eingriff in diese Rechte nun zwar bestätigt, dieser sei aber zum Schutz von geistigem Eigentum gerechtfertigt. In den EU-Vorschriften seien „angemessene Garantien“ für die Meinungs- und Informationsfreiheit enthalten, um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen diesem Recht und dem des geistigen Eigentums sicherzustellen.
Anbieter dürften beispielsweise keine Filter einsetzen, die zu sogenanntem Overblocking und zu einer Sperrung von rechtmäßig hochgeladenen Inhalten führe. In diesem Fall könnten Benutzer dagegen vorgehen.
Urheberrechtsinhaber könnten den Schutz für ihre Werke ohnehin nur dann beanspruchen, wenn sie den Sharing-Diensten „die einschlägigen und notwendigen Informationen über diese Inhalte übermitteln“. Es gebe dabei spezielle Regelungen für den Schutz von Parodien und ähnlichem, die geschützte Inhalte zitieren bzw. diesen ähnlich sind. Bei rechtlichen Zweifelsfällen sei die Haftung der Anbieter ausgeschlossen, selbst wenn sie das Hochladen und eine mögliche rechtswidrige Verbreitung nicht verhindert haben.
Vom EuGH wurde betont, dass auch durch die Mitgliedstaaten das Gleichgewicht zwischen Urheberrechtsschutz und Informationsfreiheit beachtet werden müsse. Das deutsche Recht, das nach der EU-Reform angepasst wurde, erlaubt unter anderem die Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken für Zitate, Karikatur, Parodie und Pastiches, d. h. die Nachahmungen eines bestimmten Stils.
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