Auch während der Elternzeit entsteht der Urlaubsanspruch weiterhin. Allerdings kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch anteilig, d.h. für jeden vollen Monat der Elternzeit um 1/12 des Jahresurlaubsanspruchs kürzen.
Kürzung des Urlaubs während der Elternzeit möglich.
Dies muss er ausdrücklich gegenüber dem Arbeitnehmer erklären. Sobald das Arbeitsverhältnis beendet ist, kann der Arbeitgeber den Urlaub nicht mehr kürzen. Läuft das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit normal weiter, kann er aber den nach der Elternzeit entstehenden Urlaubsanspruch um die zu viel gewährten Urlaubstage wieder kürzen. Ist der Arbeitnehmer während der Elternzeit in Teilzeit beschäftigt, so besteht der Urlaubsanspruch ganz normal weiter und kann nicht gekürzt werden.
Falle für Arbeitsgeber: Nach Ende des Arbeitsverhältnisses ist keine Kürzung mehr möglich!
Hierzu meint Rechtsanwalt Dr. Martin Kupka von der Kanzlei Rechtsanwälte Kupka & Stillfried: “Arbeitgeber müssen hier besonders aufpassen: Vergisst der Arbeitgeber die Kürzung des Urlaubs während der Elternzeit und endet das Arbeitsverhältnis beispielsweise zum Ende der Arbeitszeit, wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen Urlaubsabgeltungsanspruch und kann nicht mehr gekürzt werden. So können Arbeitnehmer plötzlich Urlaubsabgeltung für mehrere Jahre fordern, was nicht selten fünfstellige Geldbeträge ausmacht.“
Bestehende Urlaubsansprüche vor Beginn des Mutterschutzes verfallen nicht.
Grundsätzlich muss der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Aber was passiert mit dem Erholungsurlaub, wenn man vor Beginn der Mutterschutz- oder der Elternzeit den Urlaub nicht oder nicht vollständig erhalten hat? § 24 MuSchG (Mutterschutzgesetz) und § 17 Abs. 2 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz)regeln, dass man den nicht erhaltenen Erholungsurlaub auch nach Ablauf der Beschäftigungsverbote oder der Elternzeit im laufenden Jahr oder im Folgejahr nehmen kann. Die Urlaubsansprüche gehen folglich nicht verloren.
Kompliziert wird es, wenn der Arbeitnehmer nach der Elternzeit seine frühere Arbeit nun mit verringerter Arbeitszeit fortsetzt. Nach früherer Rechtsprechung, mussten die übertragenen Urlaubsansprüche auf die neue Arbeitszeit angepasst werden.
Urlaubsanspruch nach Reduzierung der Arbeitszeit weiter unklar.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat aber in einem neueren Urteil festgelegt, dass eine Kürzung von Urlaubsansprüchen, welche in Vollzeit erworben wurden, unzulässig ist. Der erworbene Urlaub muss also vollständig gewährt werden. Dies hat das deutsche Recht auch so bereits umgesetzt, wenn es nur um die Kürzung der täglichen Arbeitszeit ging. Wie die neue EuGH Rechtsprechung allerdings in solchen Fällen umgesetzt werden soll, in denen nicht die tägliche Arbeitszeit sondern die Anzahl der Wochenarbeitstage verkürzt werden, ist in der deutschen Literatur und Rechtsprechung noch ungeklärt.
Dazu empfiehlt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Herr Dr. Kupka von der Kanzlei Rechtsanwälte Kupka & Stillfried: „Wegen der bestehenden Rechtsunsicherheit ist den Arbeitgebern dringend anzuraten, den Arbeitnehmer anzuweisen, den Urlaub bereits vor Antritt der Elternzeit vollständig zu nehmen und zu gewähren. Sonst führt die neue Rechtsprechung des EuGH möglicherweise dazu, dass man doppelt so viel Wochen Urlaub gewähren muss, als dies beabsichtigt war.“