Für die Dauer der Elternzeit darf der Arbeitgeber den Erholungsurlaub kürzen. Hierbei erfolgt die Kürzung für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12. Dies bedeutet, es darf eine Kürzung um 1/12 nur für tatsächliche Kalendermonate erfolgen. Beginnt die Elternzeit beispielsweise am 2. eines Monats, darf für diesen Monat keine Kürzung erfolgen.
Die Möglichkeit der Kürzung des Erholungsurlaubs ist ein Recht des Arbeitgebers. Dieses Recht muss er also auch tatsächlich ausüben. Dies erfolgt entweder durch eine ausdrückliche Erklärung (die dem Arbeitnehmer auch zugehen muss) oder durch schlüssiges Verhalten des Arbeitgebers.
Nach der neuesten Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichtes dürfte die Kürzungsmöglichkeit allerdings nicht auf einen Urlaubsabgeltungsanspruch anwendbar sein. Dies wäre der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis während oder nach der Elternzeit endet und der Arbeitnehmer aus diesem Grund den Erholungsurlaub nicht mehr in Anspruch nehmen kann.
Rechtsanwalt Mathias Rambow
RAe WOLFF & RAMBOW PartG









