Bankrecht und Kapitalmarktrecht

Verbraucherzentralen: falsche Zinsberechnungen in Prämiensparverträgen

18.05.2020
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Zahlreiche Banken und Sparkassen haben offenbar zum Festlegen des Sparzinses in ihren Verträgen, vor allem Prämiensparverträge mit variablem Zins, ungültige Klauseln genutzt. Deutsche Verbraucherzentralen haben eine Vielzahl an Verträgen geprüft: mit erschreckendem Ergebnis, denn zahlreiche Sparverträge enthielten tatsächlich falsche Zinsrechnungen. Gegen einige Institute haben die Verbraucherschützer Unterlassungserklärungen erwirkt. Zehntausende dieser Sparverträge wurden zwischenzeitlich bankseitig gekündigt.

5.000 Sparverträge haben Verbraucherschützer bis Ende 2019 bundesweit geprüft. Das Ergebnis: Bei 125 Sparkassen und 11 anderen Banken kamen offenbar rechtswidrige Zinsberechnungen zum Einsatz. Dabei soll es vor allem um ältere „flexible“ Sparverträge mit variablem Zins gehen (teilweise schon 2004 abgeschlossen). Doch laut Aussage der Verbraucherschützer könnten auch neuere Verträge betroffen sein. Den Bankkunden sollen wegen der falschen Zinsberechnungen mitunter Summen im vierstelligen Bereich zustehen, die nachgefordert werden könnten.

Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen

Seitens der Verbraucherzentrale Sachsen wurde inzwischen eine Musterfeststellungsklage gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig beim OLG Dresden eingereicht. Das Oberlandesgericht kam zu dem Schluss, dass die Sparkasse die Zinsen tatsächlich in vielen Fällen falsch berechnet habe. Betroffene Verträge könnten daher noch rückwirkend beanstandet werden.

Das OLG Dresden stellte in seinem Urteil vom 22.04.2020 (Az.: 5 MK 1/19) fest, dass die Zins­an­pas­sungs­re­ge­lun­gen der Stadt- und Kreis­spar­kas­se Leip­zig für die Spar­ver­trä­ge „S-Prä­mi­en­spa­ren fle­xi­bel“ un­wirk­sam sind. Anträgen, die Grundsätze der Zinsanpassung verbindlich darzulegen, sei die Sparkasse zudem nur teilweise bis gar nicht nachgekommen. Eine Verjährung beginne außerdem erst mit Beendigung des jeweiligen Sparvertrages, sodass eine Neuberechnung der Zinsen mitunter noch rückwirkend bis 1994 gefordert werden könnte. Das Urteil des OLG Dresden ist bislang noch nicht rechtskräftig.

Rund 950 Verbraucher hatten sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen und Ansprüche angemeldet. Die Höhe des Anspruchs im Einzelfall ist aber jeweils in einem eigenen Klageverfahren zu klären.

Bereits 2004 erklärte der BGH in einem Grundsatzurteil (Az.: XI ZR 140/03) eine „Zinsgestaltung nach Gutsherrenart“, sprich nach eigenem Ermessen, bei Sparverträgen für ungültig und forderte die Einsetzung gültiger Klauseln. Doch zahllose dieser Verträge laufen immer noch unverändert weiter.

Neuberechnung des Zinses fordern

Betroffene können Auskunft von ihrer Sparkasse oder Bank darüber verlangen, welcher Referenzzins für die Berechnung herangezogen wurde, sowie darüber, wie sich der Sparzins mit dem Referenzzins über die Vertragslaufzeit hinweg entwickelt hat. Wichtig: Selbst wenn die Bank den betreffenden Vertrag in der Zwischenzeit gekündigt hat, können die Zinsberechnungen immer noch beanstandet werden. Die Verjährungsfrist beträgt in diesem Zusammenhang drei Jahre ab Kündigung. Diese Rechtsauffassung hat auch das OLG Dresden in seinem Urteil vom 22.04.2020 noch einmal bestätigt.

Wenn an der Rechtmäßigkeit der Zinsberechnungen berechtigte Zweifel bestehen, können betroffene Bankkunden auf das Urteil des Bundesgerichtshofs verweisen und dementsprechend eine Neuberechnung des Zinses fordern. Es ist ratsam, sich hierfür so früh wie möglich anwaltliche Unterstützung zu suchen. Als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht stehe ich Ihnen hier gerne beratend zur Seite. Vereinbaren Sie einfach kurzfristig einen Termin für eine kostenlose Ersteinschätzung, um Ihren Vertrag prüfen zu lassen.

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Über den Autor

Guido Lenné
Rechtsanwalt • Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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