Arbeitsrecht

Verdi darf für Pflegebranche Tarifverträge abschließen

Zuletzt bearbeitet am: 30.01.2024

Erfurt (jur). Die Gewerkschaft Verdi darf auch für die Pflegebranche Tarifverträge abschließen. Denn ist die Gewerkschaft insgesamt innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs als tariffähig und sozial mächtig anzusehen, gilt dies auch für einzelne Branchen, in denen sie weniger Mitglieder hat, urteilte am Dienstag, 13. September 2022, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Az.: 1 ABR 24/21). Nach ständiger Rechtsprechung sei die Tariffähigkeit „für den beanspruchten Zuständigkeitsbereich einer Vereinigung einheitlich und unteilbar“. 

Im konkreten Fall wollte der Arbeitgeberverband Pflege (AGVP) feststellen lassen, dass die Gewerkschaft Verdi für den Pflegebereich – mit Ausnahme der Krankenhäuser – nicht tariffähig ist. Der Arbeitgeberverband, in dem rund 75.000 private Pflegeunternehmen organisiert sind, räumte zwar ein, dass Verdi mit seinen 1,9 Millionen Mitgliedern und seiner Organisation zwar über Durchsetzungskraft zum Abschluss von Tarifverträgen verfüge. Dies gelte aber nicht für den Bereich der Pflegebranche. 

Verdi habe hier keine nennenswerten Tarifverträge erzielen können. Die Mitgliederzahl der Beschäftigten in der Pflegebranche sei unbekannt. Da es Verdi in diesem Bereich an der „sozialen Mächtigkeit“ fehle, dürfe die Gewerkschaft hier auch keine Tarifverträge abschließen. Lediglich für Pflegeleistungen, die in Krankenhäusern erbracht werden, sei die Gewerkschaft ausreichend stark. 

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wies den Antrag der AGVP ab, Verdi für die Pflegebranche für tarifunfähig erklären zu lassen. 

Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Ob eine Gewerkschaft tariffähig ist und Tarifverträge abschließen darf, hänge davon ab, ob sie in ihrem in der Satzung festgelegten Zuständigkeitsbereich insgesamt ausreichend „sozial mächtig“ und durchsetzungsstark ist. Maßgeblich sei eine Gesamtbetrachtung. Die Tariffähigkeit für den beanspruchten Zuständigkeitsbereich sei nach ständiger Rechtsprechung „einheitlich und unteilbar“, so das BAG. 

„Eine teilweise, auf bestimmte Branchen, Regionen, Berufskreise oder Personengruppen beschränkte Tariffähigkeit einer Koalition gibt es nicht“, so das BAG. Da Verdi insgesamt durchsetzungsstark und tariffähig sei, dürfe die Gewerkschaft auch in der Pflegebranche Tarifverträge abschließen. 

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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