Karlsruhe. Wenn der Müll in einem Mietshaus nicht ordnungsgemäß getrennt wird, dann darf der Vermieter auf Kosten der Mieter eine Firma mit der Kontrolle und Nachsortierung des Mülls beauftragen. Der Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH) hat mit Urteil vom Dienstag, 8. November 2022 entschieden, dass diese Kosten als „Müllbeseitigungskosten“ umlagefähig sind (Az.: VIII ZR 117/21). Ebenfalls umlagefähige Betriebskosten, die die Mieter zu tragen haben, sind Anmietung und regelmäßige Wartung von Rauchwarnmeldern.
Im vorliegenden Fall wurde der Müll in einem Berliner Mehrfamilienhaus nicht ordnungsgemäß getrennt. Daraufhin beauftragte der Vermieter einen Dienstleister für „Behältermanagement“. Dieser sollte die fehlerhafte Mülltrennung der Mieter überprüfen und eine anschließende Nachsortierung des Mülls vornehmen.
Der Vermieter legte diese Kosten als Betriebskosten auf die Mieter um. 2018 sollten die Kläger 12,09 Euro zahlen. Die Betriebskostenabrechnung beinhaltete auch die Kosten für Rauchmelder in den Wohnungen. Die klagenden Mieter hatten hier anteilig weitere 13,66 Euro für die Miete der Geräte und weitere 8,02 Euro für die Gerätewartung zu tragen.
Gegen die Betriebskostenabrechnung legten die Kläger Widerspruch ein. Bei der Mülltrennung dürften sie nicht für das fehlerhafte Verhalten von anderen Mietern bei der Trennung von Müll zur Kasse gebeten werden. Ebenfalls nicht umlagefähig sei die Anmietung und regelmäßige Überprüfung der Rauchmelder.
Die Klage blieb jedoch ohne Erfolg. Mit Urteil vom 5. Oktober 2022 hat der BGH festgestellt, dass die Kosten der Abfallkontrolle „Müllbeseitigungskosten“ im Sinne der Betriebskostenverordnung seien. Diese dürften an den Mieter weitergegeben werden. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Kosten zu hoch seien und der Vermieter gegen das Gebot der der Wirtschaftlichkeit verstoßen habe.
Die Mieter müssten zudem nicht nur die Miete für die Rauchmelder, sondern auch die entsprechenden Wartungskosten für die Geräte übernehmen. Hierbei handele es sich nicht um eine durch den Vermieter zu übernehmende Mängelbeseitigung, sondern um eine regelmäßig wiederkehrende Maßnahme im Sinne der Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit. Das bedeutet, dass die Betriebskosten umlagefähig seien. Laut BGH stünden Bestimmungen der Bauordnungen der Länder, nach denen Mieter zur Wartung der Geräte verpflichtet sind, dem nicht entgegen.
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