München (jur). Eine Kfz-Haftpflichtversicherung darf einen Schaden auch ohne Einverständnis des Kunden regulieren. Der muss die damit verbundene Verringerung des Schadenfreiheitsrabatts hinnehmen, wie das Amtsgericht München in einem am Montag, 25. März 2013, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: 333 C 4271/12).
Im entschiedenen Fall geht es um einen Auffahrunfall in München. Der geschädigte Fahrer hatte sich an die Versicherung des Unfallgegners gewandt. Die Versicherung prüfte die Sache und regulierte den Schaden. Für den Unfallgegner und Versicherungskunden hatte dies unangenehme Folgen: Er wurde von Schadensklasse 35 auf 50 hochgestuft und musste nun 170 Euro pro Jahr mehr bezahlen.
Damit war der Versicherungskunde nicht einverstanden: Die Kratzer an der Stoßstange des vorausfahrenden Wagens habe er nicht verursacht, sie seien bereits vorhanden gewesen. Daher hätte die Versicherung nicht zahlen dürfen.
Die entsprechende Klage des Versicherungskunden hatte vor dem Amtsgericht München keinen Erfolg. Zwischen einer Kfz-Haftpflichtversicherung und ihren Kunden bestehe eine „Regulierungsvollmacht“. Danach sei die Versicherung bevollmächtigt, „gegen den Versicherungsnehmer geltend gemachte Ansprüche in dessen Namen zu erfüllen oder abzuwehren“.
Zwar müsse der Versicherer auch auf die Belange des Kunden Rücksicht nehmen und die Ansprüche des Unfallgegners daher genau prüfen. In Zweifelsfällen habe er aber einen gewissen Spielraum. Auch ob er es dabei auf einen Gerichtsstreit ankommen lasse, stehe „grundsätzlich im Ermessen des Versicherers“.
Seine Pflichten gegenüber dem Kunden verletze das Versicherungsunternehmen erst dann, wenn die Schadenregulierung „von vornherein als völlig unvernünftig angesehen werden musste“, urteilte das Amtsgericht. Das aber sei hier angesichts der polizeilichen Feststellungen nicht so gewesen. Bei einem Schaden in Höhe von 1.285 Euro müsse die Versicherung auch kein teures Sachverständigengutachten einholen.
Das jetzt bekanntgegebene Urteil des Amtsgerichts München vom 4. September 2012 ist bereits rechtskräftig.
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