Verwaltungsrecht

VG Koblenz: Kraftfahrer muss für Dieselbeseitigungskosten zahlen

Zuletzt bearbeitet am: 12.04.2024

Koblenz. Wenn bei einem geparkten Lkw nach dem Abfahren am Straßenrand Dieselverschmutzung festgestellt wird, muss der Fahrer für dessen Beseitigung zahlen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber des Fahrers ein Fahrzeugleck nicht feststellen konnte, entschied das Verwaltungsgericht Koblenz mit bekannt gegebenem Urteil vom 10.05.2022 (Az.: 4 K 736/21.KO). Denn auch durch einen nicht vollständig geschlossenen Tankdeckel kann es zu Verunreinigungen kommen.

Der Kläger (Lkw-Fahrer) parkte ein Wochenende lang seinen vollgetankten Lkw vor seinem Haus. Als er nachts wegfuhr, bemerkte seine Frau Dieselgeruch auf der Straße. Sie informierte den Kreis Birkenfeld. 

Mitarbeiter des Kreises Birkenfeld fanden schließlich Dieselverschmutzungen und Verfärbungen auf sechs bis acht Quadratmetern Straße. Wegen der potenziellen Gefährdung des Grundwassers sollte das Ehepaar den kontaminierten Boden entfernen. Als dies abgelehnt wurde, setzte der Landkreis selbst die Maßnahme durch. Der Kraftfahrer sollte hierfür die entstandenen Kosten von 4247 Euro zahlen.

Doch der LKW-Fahrer lehnte dies ab. Es sei  nicht nachgewiesen, dass er für die Verschmutzung verantwortlich sei. Auch sein Arbeitgeber fand keine Undichtigkeiten am Lkw. Der Kraftstoff könne auch von anderen dort geparkten Fahrzeugen stammen.

Mit Urteil vom 07.04.2022 hat das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Kostenbescheid abgewiesen. Zwar sei es unmöglich, den tatsächlichen Hergang der Ereignisse nachzuweisen, wie es zu der Kontamination kam. Dem ersten Anscheinsbeweis zufolge sei jedoch der Kläger für die Dieselbelastung verantwortlich. Wenn ein vollgetankter LKW wie der abgebildete an einem Hang geparkt und die Dieselverschmutzung erst nach dem Losfahren bemerkt werde, könne "nach allgemeiner Lebenserfahrung" daraus geschlossen werden, dass der Kraftstoff aus dem LKW ausgetreten und in den Boden gelangt sei .

Dass ein anderes Auto in den acht Stunden zwischen der Abfahrt des Lastwagens und der Beobachtung der Ehefrau diese Umweltverschmutzung verursacht habe, käme „nicht ernsthaft in Betracht“. Der Arbeitgeber stellte zwar keinen schadensverursachenden Mangel fest. Die Ursache könnte jedoch auch sein, dass der Tankdeckel nicht vollständig geschlossen worden sei.

 

Quelle: © Fachanwalt.de

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