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Voller Steuerabzug für Arbeitsraum eines psychologischen Gutachters

Münster (jur). Gutachter brauchen ein Arbeitszimmer. Liegt dies in der eigenen Wohnung, können die anteiligen Kosten in voller Höhe steuerlich absetzbar sein, wie das Finanzgericht (FG) Münster in einem am Donnerstag, 15. September 2022, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: 8 K 3186/21 E). 

Es gab damit einem selbstständigen psychologischen Gutachter recht, der überwiegend in Strafsachen und bei Fragen des Maßregelvollzugs für Gerichte tätig wird. Hierfür nutzt er ein Zimmer in seiner Wohnung. Die Kosten von im Streitjahr 2020 2.400 Euro machte er in seiner Steuererklärung als Betriebsausgaben geltend. 

Bei einem „häuslichen Arbeitszimmer“ hängt der Steuerabzug davon ab, ob dies „den Mittelpunkt der Tätigkeit“ bildet. Nur dann sind die Kosten in voller Höhe abzugsfähig. Andernfalls sind sie auf 1.250 Euro im Jahr gedeckelt. 

Hier erkannte das Finanzamt die Kosten nur in gedeckelter Höhe an. Kern der gutachterlichen Tätigkeit seien die Untersuchungen der zu begutachtenden Personen und die Aussagen vor Gericht. Mit seiner Klage argumentierte der Psychologe, diese Aufgaben machten nur ein Fünftel bis höchstens ein Drittel seiner Arbeitszeit aus. Den meisten Aufwand bereite die Auswertung aller schriftlich vorliegenden Informationen. 

Dem ist das FG Münster nun gefolgt. „Alleiniger wesentlicher Schwerpunkt der Tätigkeit sind die im Arbeitszimmer ausgeübten Tätigkeiten der Auswertung der Akten und der Exploration durch die darauf aufbauenden, für das Treffen und die Begründung der Prognoseentscheidung erforderlichen Recherche-, Rechen-, Bewertungs- und Schreibarbeiten“, heißt es zur Begründung in dem auch bereits schriftlich veröffentlichten Urteil vom 18. August 2022. 

Demgegenüber seien die Untersuchungen teilweise zwar ein wichtiger Baustein für die Prognoseentscheidungen. Sie seien aber weitgehend standardisiert und oft auch gar nicht erforderlich. 

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

Symbolgrafik:© Marco2811 - stock.adobe.com

Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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