Strafrecht

Was bedeutet Freiheitsstrafe auf Bewährung in Deutschland?

27.10.2017
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Zuletzt bearbeitet am: 06.01.2024

Freiheitsstrafe auf Bewährung bedeutet zunächst einmal, dass man nicht ins Gefängnis (JVA) muss, sondern weiterhin „frei“ ist.

Die Todesstrafe gibt es in Deutschland seit dem Jahre 1949 nicht mehr. Nach aktuellem geltendem Recht ist in Deutschland die Freiheitsstrafe die schwerste Strafart, die man als Täter/Verurteilter kriegen kann. Die Geldstrafe ist dagegen die mildere Strafart.

Ein Verurteilter erhält somit – wenn das Gericht von der Täterschaft ausgeht - entweder eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe. Mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe muss man in der Regel rechnen, wenn man eine eher schwere Straftat begangen hat.

Droht jemandem eine Freiheitsstrafe, so muss es das Ziel sein, dass diese Freiheitsstrafe wenigstens zur Bewährung ausgesetzt wird.

Eine Freiheitsstrafe kann schließlich auch ohne Bewährung ausgesprochen werden. Bei einer solchen Freiheitsstrafe muss der Verurteilte nach Rechtskraft des Urteils diese in der Regel in der Justizvollzugsanstalt absitzen.

Es gibt aber auch Freiheitsstrafen, die zur Bewährung ausgesetzt werden können.

Nach § 56 Abs. 2 StGB können Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden. Spricht das Gericht eine Freiheitsstrafe von über 2 Jahren aus (Bsp. 2 Jahre und 1 Monat), kommt die Aussetzung zur Bewährung nicht mehr in Betracht.

Die Entscheidung, ob die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird oder nicht, erfordert eine gewissenhafte Prognose im Sinne von  § 56 Abs. 1 StGB. Es wird prognostiziert, wie sich der Angeklagte in Zukunft verhalten wird, insbesondere ob er straffrei leben wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Je besser die Sozialprognose ist, desto eher wird eine Bewährung ausgesprochen.

Es kommt in diesem Zusammenhang auf eine Gesamtwürdigung an. Die o.g. Kriterien sollen nachfolgend genauer betrachtet werden.

Persönlichkeit des Angeklagten:

Dieser Begriff ist eher abstrakt auszulegen und betrifft alles, was den Täter selbst ausmacht und prägt. Sein Auftreten vor Gericht, sein Erscheinungsbild, sein Bildungsstand, ggf. seine Integration in der Gesellschaft spielen hierbei eine Rolle.

Vorleben:

Im Rahmen des Vorlebens des Verurteilten kommt es insbesondere auf seine Vorstrafen an. Diese Vorstrafen kann das Gericht dem sogenannten Bundeszentralregister entnehmen. Die Vorstrafen werden in der Hauptverhandlung vor Gericht vorgelesen. Eine Bewährung wird dann nicht in Betracht kommen, wenn der Verurteilte wiederholt dieselben Straftaten begangen hat, die Vorstrafen gewichtig sind oder sie noch nicht so lange zurückliegen. Auch ein früherer Bewährungsbruch macht eine Strafaussetzung unwahrscheinlich.

Umstände der Tat:

Hier wird die Tatbegehung untersucht. Es geht vor allem um die Beweggründe und die Tatziele des Angeklagten.

Verhalten nach der Tat:

Hinsichtlich des Verhaltens nach der Tat  sind die Aufnahme einer freiwilligen Behandlung/Therapie, günstige Veränderungen in den persönlichen Lebensverhältnissen oder die Änderung der Persönlichkeit aufgrund eines tragischen Geschehens zu berücksichtigen. Zeigt der Verurteilte Einsicht, Reue oder versucht er gar den Schaden wieder gut zu machen oder hat er den Schaden bereits beglichen, begünstigt das ebenfalls eine Bewährung.

Lebensverhältnisse:

Im Zusammenhang mit den Lebensverhältnissen des Angeklagten ist in der Regel zu prüfen, in welchen Familienverhältnissen der Verurteilte lebt und ob er einen Beruf ausübt. Hat derjenige Frau und/oder Kinder und befindet sich in einem - bestenfalls unbefristeten – Arbeitsverhältnis, spricht das ebenfalls für eine Aussetzung zur Bewährung.

zu erwartende Wirkungen durch die Bewährung:

Hier wird untersucht, welche Wirkungen die Aussetzung der Freiheitsstrafe auf den Verurteilten haben wird, z.B. in beruflicher oder familiärer Sicht.

Wenn die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, muss der Verurteilte die Freiheitsstrafe nicht absitzen, sondern bleibt frei. Er ist dann „auf Bewährung“.

Neben der Freiheitsstrafe, die der Verurteilte erhalten hat, bestimmt das Gericht durch Bewährungs-Beschluss gesondert noch die sogenannte „Bewährungszeit“, die zwischen zwei und fünf Jahren beträgt. Mit dem Bewährungsbeschluss werden die Auflagen festgelegt, die der Verurteilte zu beachten hat. Ihm wird bsp. auferlegt, dass er den Wechsel seines Wohnortes mitteilen muss, er einen Geldbetrag an Geschädigte oder an die Staatskasse zu zahlen hat oder dass er gar einen Bewährungshelfer bekommt.

§ 56b Abs. 2 StGB besagt folgendes:

Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,

  • nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
  • einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, wenn dies im Hinblick auf die Tat und die Persönlichkeit des Täters angebracht ist,
  • sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder
  • einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen

Hat der Verurteilte eine Bewährung erhalten, muss er die erteilten Auflagen/Weisungen gründlich einhalten. Sollte er gegen die Auflagen/Weisungen verstoßen oder während der Bewährungszeit eine neue Straftat begehen, muss er damit rechnen, dass das Gericht die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung widerruft. Dies hätte zur Folge, dass er nun doch die ursprüngliche Freiheitsstrafe im Gefängnis absitzen muss und zwar in voller Höhe.

Kann man mehrfach eine Freiheitsstrafe auf Bewährung bekommen?

Die wiederholte Straffälligkeit eines Täters spricht grundsätzlich dagegen, dass man eine wiederholte Bewährung bekommt.  Allerdings kann es dennoch möglich sein, dass das Gericht auch bei wiederholter Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, diese zur Bewährung aussetzt. Wie oft eine Bewährung möglich ist, ist gesetzlich nicht geregelt und liegt im Ermessen des Richters.  Es ist stets der Einzelfall zu betrachten. Hat beispielsweise der Täter wegen gefährlicher Körperverletzung zunächst eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr zur Bewährung ausgesetzt bekommen und erhält er später wegen eines anderen Delikts (bsp. wegen Diebstahl oder Betrug) eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten, ist es sehr wahrscheinlich, dass diese erneut zur Bewährung ausgesetzt wird, wenn der Täter geständig ist, Reue zeigt und den angerichteten Schaden ausgleicht und er sich bestenfalls in einem ungekündigten unbefristeten Arbeitsverhältnis befindet. Würde er eine schwerere Straftat begehen als Diebstahl oder Betrug, beispielsweise einen Raub oder eine erneute Körperverletzung, ist es wahrscheinlicher, dass er keine weitere Bewährungsstrafe erhält.

Darf der Verurteilte mit Bewährung innerhalb Deutschlands reisen oder gar ins Ausland gehen?

Der Verurteilte darf trotz der Bewährung reisen. Er kann sich weiterhin in Deutschland frei bewegen und darf sogar ins Ausland reisen. Der Verurteilte muss lediglich die vom Gericht erteilten Bewährungsauflagen beachten und befolgen.


Autor: Rechtsanwalt Einbock (Fachanwalt.de-Redaktion)
Foto: © p365.de - Fotolia.com

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