Die Beratungshilfe richtet sich nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) und stellt sicher, dass jeder deutsche Bürger unabhängig von seinen finanziellen Mitteln rechtlichen Beistand in Anspruch nehmen kann. Sie ist daher eine staatliche Sozialleistung die dem gewährt wird, der Kosten nicht selbst tragen kann, die für die Beratung oder die Vertretung durch einen Rechtsanwalt anfallen.
Wann Beratungshilfe gewährt wird
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BerHG müssen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtssuchenden es ihm unmöglich machen, die Rechtsberatung und Vertretung selbstständig aufbringen zu können. Dies wird immer dann als gegeben angesehen, wenn ihm nach § 1 Abs. 2 BerHG ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe zusteht.
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG setzt zudem voraus, dass keine weiteren zumutbaren Möglichkeiten vorliegen, mit denen der Betroffene sich anderweitig um Hilfe bemühen kann. Unter anderweitige Hilfe fallen Schuldnerberatungsstellen, Beratungen durch karitative Organisationen, Verbraucherzentralen oder auch Beratung durch das Jugendamt, sollte sich der Sachverhalt um die Durchsetzung von Kindesunterhalt drehen. Er darf als Single im Falle des Bezugs von ALG II nicht mehr als 5.000 Euro Vermögen haben und der Rechtsanwalt ist berechtigt einen Eigenanteil von 15 Euro vom Ratsuchenden zu verlangen. Den restlichen Betrag rechnet der Rechtsanwalt direkt mit der Behörde ab.
Erst wenn diese Mittel und Wege dem Rechtssuchenden nicht offenstehen oder zuzumuten sind, kann er sich um Beratungshilfe bemühen.
So hat das Bundesverfassungsgericht 2010 entschieden, dass selbst eine Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Beratungshilfe nicht begründet sein kann, wenn ausreichende Selbsthilfemöglichkeiten vorliegen. In dem konkreten Fall wurde einer Rechtssuchenden Beratungshilfe verwehrt, weil sie sich zuvor in einem Parallelverfahren das denselben Sachverhalt behandelt hat, schon ohne Erfolg selbst vertreten hat [Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 02.09.2010, 1 BvR 1974/08],
Der Ablauf der Beratungshilfe
Wer Beratungshilfe beantragen will, muss sich an sein zuständiges Amtsgericht wenden. Vorzulegen sind zum einen Unterlagen, die beweisen, dass ein konkretes Rechtsproblem besteht. Eine reine Behauptung, rechtliche Beratung zu benötigen reicht nicht aus, daher müssen ebenfalls Unterlagen beigefügt werden, die Aufschluss über das laufende Einkommen sowie die Ausgaben geben. Dazu gehören Bescheide über Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe sowie Nachweise der monatlichen Mietzahlungen u.ä.
Es liegt im Ermessen des Rechtspflegers, ob Beratungshilfe im Einzelfall gewährt wird oder nicht. Sieht er die Voraussetzungen für die Notwendigkeit einer Beratungshilfe als gegeben an, wird er dem Rechtssuchenden einen Berechtigungsschein ausstellen.
Für was wird Beratungshilfe gewährt
Beratungshilfe wird gewährt bei Problemen in folgenden Bereichen:
- Angelegenheiten des Verfassungsrechts
- Angelegenheiten des Zivilrechts
- Angelegenheiten des Verwaltungsrechts
- Angelegenheiten des Sozialrechts
- Angelegenheiten des Steuerrechts
- Angelegenheiten des Strafrechts und Ordnungswidrigkeitenrechts (lediglich Beratung)
Autor: Fachanwalt.de-Redaktion
Foto: © fuxart - Fotolia.com