IT Recht

Was man gegen schlechte Online-Bewertungen tun kann

09.03.2020
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Wer heutzutage eine Dienstleistung in Anspruch nehmen oder aber etwas kaufen möchte, informiert sich meistens erst einmal online über den Anbieter. Inzwischen tragen Online-Bewertungen daher wesentlich zum Unternehmenserfolg bei. Was ist aber, wenn ungerechtfertigte negative Rezensionen potenzielle Kunden verjagen? Muss man solche Bewertungen als Unternehmer einfach hinnehmen?

Ob Bewertungen auf Facebook, Google, Kununu, Jameda oder anderen Portalen: Schlechte Rezensionen wirken sich negativ auf das Vertrauen in das Unternehmen und vor allem auf die Kaufbereitschaft der Kunden aus. Selbst kommentarlose 1-Sterne-Bewertungen können eine Entscheidung gegen das jeweilige Unternehmen bewirken.

Als Unternehmer muss man negative Online-Bewertungen jedoch nicht immmer einfach hinnehmen - insbesondere, wenn sie falsche Tatsachenbehauptungen enthalten. Was viele nicht wissen: Wer eine Bewertung verfasst, muss nicht nur deren Richtigkeit darlegen und beweisen können, sondern auch, dass er mit den Leistungen des jeweiligen Unternehmens überhaupt bestimmungsgemäß in Kontakt gekommen und folglich berechtigt ist, eine entsprechende Bewertung vorzunehmen. Das gilt für alle Bewertungsportale gleichermaßen.

Negative Bewertungen werden dabei meistens in emotional aufgeladenen Momenten verfasst und sind somit nicht selten sachlich unzutreffend. Daher können sie auch oft angefochten werden. Gleiches gilt, wenn Personen eine Bewertung verfasst haben, die nie in einer geschäftlichen Beziehung mit dem bewerteten Unternehmen gestanden haben.

Wie kann ich gegen solche Bewertungen vorgehen?

In unserer Kanzlei haben wir die Erfahrung gemacht, dass sich die Erfolgsaussichten für eine außergerichtliche Löschung deutlich reduzieren, wenn der erste Angriff nicht sofort zum Erfolg führt. Hat die Rechtsabteilung eines Vergleichs- oder Bewertungsportals einmal eine Entscheidung zu einer Bewertung getroffen, wird diese meistens nicht mehr revidiert. Wir raten daher dringend davon ab, selbst Löschungsversuche zu unternehmen. Schlagen diese nämlich fehl, wird es im Nachhinein umso schwieriger.

Zudem raten wir, negative Bewertungen unter keinen Umständen zu kommentieren. Dadurch wird nur die Löschung erschwert, da so oft Umstände eingeräumt werden, die später nicht mehr angreifbar sind. Bevor Sie einen Anwalt beauftragen, sollten Sie daher nach Möglichkeit bereits veröffentlichte Kommentare wieder entfernen.

Lassen Sie negative oder falsche Bewertungen risikofrei durch die Anwaltskanzlei Lenné auf rechtliche Fehler prüfen und Ihr Unternehmen wieder ins rechte Licht rücken. Je nach Beauftragung oder Fall stellen wir binnen 24 Stunden einen begründeten Löschantrag gegenüber dem jeweiligen Portal und geben bei Bedarf zusätzliche Stellungnahmen im Prüfverfahren ab. Innerhalb weniger Wochen wird Ihr Fall regelmäßig ohne Gerichtsverfahren erledigt. Übrigens: Die Anwaltskosten können Sie gegenüber dem Finanzamt als Betriebsausgaben geltend machen. In vielen Fällen werden die Anwaltskosten für die Löschung schlechter Bewertungen und Google-Rezensionen auch von der jeweiligen  Firmenrechtschutzversicherung übernommen.

Weiterführende Informationen sowie ein Formular zur Stellung eines konkreten Prüfantrags finden Sie hier auf unserer Website. Für eine persönliche Erstberatung stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.

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Über den Autor

Guido Lenné
Rechtsanwalt • Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Max-Delbrück-Str. 18
51377 Leverkusen

Telefon: 0214 90 98 40 0


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