Braunschweig. Um den Darlehensvertrag zur Finanzierung des Autos zu widerrufen, muss das Fahrzeug auch tatsächlich an die Bank herausgegeben werden. Der Widerruf ist regelmäßig unwirksam, wenn der Darlehensnehmer das Auto an einen Dritten veräußert, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig in einem am Montag, den 22. August 2022 bekannt gegebenen Hinweisbeschluss (Az.: 4 U 36/21). Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Verbraucher nachweisen kann, dass ihm oder einem anderen die Rückgabe nicht möglich ist.
Im streitigen Fall hat der Kläger im Jahr 2014 ein neues Auto gekauft und dieses teilweise mit einem Kredit finanziert. 2018 hat er den Vertrag widerrufen und verlangte von der Bank die Rückzahlung seiner Zins- und Tilgungsleistungen. Er forderte die Bank auf erfolglos auf, das Auto bei ihm zu Hause abzuholen. Das Auto verkaufte er daraufhin an ein Autohaus.
Verbraucher können nach dem Gesetz innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss den Vertrag widerrufen. Bei falschen Widerrufs- oder Pflichtangaben durch das Kreditinstitut besteht für das Widerrufsrecht keinerlei zeitliche Beschränkung. Dies beanspruchte der Kläger hier für sich.
Der 4. Senat des Oberlandesgerichts musste das aber nicht abschließend entscheiden. Der Kläger muss das Fahrzeug an die Bank zurückgeben, bevor er aufgrund des Widerrufs die Zahlung von der Bank verlangen kann. Hier habe der Kläger zwar die Bank darauf hingewiesen, dass sie das Auto bei ihm abholen könne. Nach dem Hinweisbeschluss des OLG vom 24. Juni 2022 reiche diese Aufforderung allein jedoch nicht aus, damit seine Rückkehrpflicht erlischt.
In diesem Fall habe der Kläger das Auto an einen Dritten weiterverkauft und konnte das Auto nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise an die Bank zurückgeben. Da die Bank das Auto nicht zurückbekommen habe, bestehe keine Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehenszinsen und Tilgungsleistungen.
Vom Kläger sei nicht dargelegt und gegebenenfalls bewiesen worden, dass die Rückgabe für ihn oder jemand anderen unmöglich sei oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erforderte. Der Kläger hat seine Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts nach dem Hinweis durch das OLG zurückgenommen.
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