Arbeitsrecht

Wie lange und wie oft darf ein befristeter Arbeitsvertrag verlängert werden?

20.09.2016
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Zuletzt bearbeitet am: 20.04.2024

Im deutschen Arbeitsrecht besteht die Möglichkeit, einen Arbeitsvertrag zeitlich zu befristen. Das Arbeitsverhältnis endet anschließend mit dem Ablauf der vereinbarten Zeit. Eine gesonderte Kündigung ist nicht notwendig. Daher braucht der Arbeitgeber die Beendigung des Arbeitsvertrages nicht begründen.

Wie lange darf eine Befristung dauern?

Die Länge der Befristung im Arbeitsvertrag hängt grundsätzlich davon ab, ob die zeitliche Befristung mit oder ohne sachlichen Grund erfolgt. Dementsprechend ist innerhalb des Arbeitsvertrages detailliert zu prüfen, was der Grund für den befristetet Arbeitsvertrag ist.

Befristung mit sachlichem Grund:

In § 14 Abs. 1 TzBfG hat der Gesetzgeber sachliche Gründe für eine Befristung normiert.

„Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,

2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,

3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,

4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,

5. die Befristung zur Erprobung erfolgt,

6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,

7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder

8. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.“

Liegt einer der oben genannten Gründe vor, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit den Arbeitsvertrag zeitlich zu befristen. Die Dauer der Befristung hängt dabei immer von dem Befristungsgrund ab. In dem Moment in dem der Befristungsgrund wegfällt, endet das Arbeitsverhältnis automatisch. So kann es durchaus vorkommen, dass der Befristungsgrund über einen erheblich längeren Zeitraum vorliegt oder nacheinander mehrere Befristungsgründe vorliegen können. Daher besteht die Möglichkeit, dass ein Arbeitnehmer mehrere befristetet Arbeitsverträge nacheinander erhält. In diesen Situationen ist jedoch zu hinterfragen, ob der Arbeitgeber die Möglichkeit der Befristung von Arbeitsverträgen rechtsmissbräuchlich benutzt, um keine unbefristeten Arbeitsverträge innerhalb des Unternehmens vereinbaren zu müssen.

Befristung ohne sachlichen Grund:

Nach dem Gesetzgeber besteht auch unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, einen Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund zu vereinbaren.

Insbesondere dann, wenn eine Neueinstellung vorliegt, kann das Arbeitsverhältnis bis auf zwei Jahre nach § 14 Abs.2 TzBfG befristet werden.

Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.“

Nachdem der Arbeitnehmer anschließend zwei Jahre innerhalb des Unternehmens gearbeitet hat, darf das Arbeitsverhältnis nicht mehr ohne sachlichen Grund befristet werden. Der Arbeitgeber muss entweder den Arbeitnehmer unbefristet einstellen oder der Arbeitnehmer muss das Unternehmen verlassen.

Eine Ausnahme von der zweijährigen Befristung besteht bei Arbeitnehmern, die das 52. Lebensjahr bereits vollendet haben und vor der Einstellung mindestens vier Monate arbeitssuchend gewesen sind. Ist das der Fall, darf der Arbeitgeber nach § 14 Abs. 3 TzBfG das Arbeitsverhältnis bis zu 5-Jahre zeitlich befristen

Neben einer Befristung des Arbeitsverhältnisses bei einer Neueinstellung ist eine Befristung auch bei Existenzgründern zulässig. In § 14 Abs. 2a TzBfG heißt es wie folgt:

„In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig“

Der Existenzgründer hat demnach das Recht die Arbeitsverträge seiner Angestellten auch ohne sachlichen Grund bis zu vier Jahre zeitlich zu befristen. Innerhalb der vier Jahre darf die Befristung mehrfach verlängert werden.

Was passiert, wenn die Befristung unwirksam ist?

Sofern sich herausstellt, dass die Befristung innerhalb des Arbeitsvertrages unwirksam ist, stellt sich die folgende Frage: Ist der Arbeitsvertrag damit insgesamt unwirksam oder ist lediglich die Befristung unwirksam?

Liegt eine unwirksame Befristung vor, dann hat dies zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf der vereinbarten Befristung endet. Es liegt vielmehr ein unbefristeter Arbeitsvertrag vor. Möchte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anschließend kündigen, so kann er dies nur nach den gesetzlich normierten Vorschriften. Wichtig ist in diesem Zusammengang, dass die Vereinbarung einer Befristung im Arbeitsvertrag  keinen Kündigungsgrund darstellt.

Quelle: Anwalt Gramm aus Hannover (Fachanwalt.de)

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