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Zahlung der Zeche: Muss immer der Letzte die Rechnung in einer Kneipe oder einem Restaurant zahlen?

26.02.2019
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Zuletzt bearbeitet am: 18.01.2024

Wenn sich eine Gruppe in ein Lokal begibt, erwarten Gastwirte häufig, dass der Letzte auch für Speisen und Getränke aufkommt, die von den anderen nicht bezahlt worden sind. Doch stimmt dies?

Was die Gäste bezahlen müssen richtet sich danach, wer mit dem Restaurant oder der Kneipe einen Bewirtungsvertrag abgeschlossen hat. Sofern kein ausdrücklicher Vertrag abgeschlossen worden ist – was bei einem typischen Besuch eines Lokals in geselliger Runde selten ist – ist normalerweise maßgeblich, was der jeweilige Gast bestellt hat. Er braucht nicht für das aufkommen, was die übrigen Mitglieder der Runde gegessen und getrunken haben.

 

Keine Sippenhaft bei Zahlung der Zeche

Denn es gibt im deutschen Recht keine Sippenhaft für andere, mit denen man gemeinsam am Tisch gesessen hat. Das bedeutet: Im Zweifel muss der Gastwirt darlegen und nachweisen können, was der jeweilige Gast bestellt hat. Hierzu reicht es nicht aus, dass er nur eine Rechnung für den Tisch bringt.

Der Gastwirt befindet sich in einer günstigeren Position, wenn ein Gast im eigenen Namen die Bestellungen für die ganze Gruppe abgegeben hat. Dann muss er im Regelfall auch alles bezahlen. Allerdings muss der Gastwirt bei Bestreiten darlegen und beweisen, dass der jeweilige Gast dies getan hat.

 

Gastwirte tragen häufig Risiko

Aufgrund dieser rechtlichen Situation zu der es bislang keine einschlägige Gerichtsentscheidung gibt, haben Gastwirte schnell das Risiko, dass sie bei Gästen leer ausgehen. Sie sollten daher gerade bei großen Gruppen wie Hochzeitsgesellschaften vorsichtig sein. Am besten ist hier für beide Seiten, wenn eine schriftliche Vereinbarung darüber getroffen wird, wer die Zeche bezahlt und wie hoch die Kosten sind. In diesem Vertrag sollte Name und Anschrift des Gastgebers angegeben werden. Denn der Gastwirt muss notfalls die ausstehende Zeche beim zahlungspflichtigen Gast vor einem Zivilgericht einklagen. Er darf keinesfalls z.B. den Letzten am Verlassen des Lokals hindern, bis dieser bezahlt hat. Hierdurch könnte er sich wegen Nötigung gem. § 240 StGB strafbar machen.

Um unnötigen Streit zu vermeiden, sollten Gastwirte bei geselligen Runden am besten frühzeitig kassieren, wenn noch alle Mitglieder da sind. Dabei sollte er darauf achten, welcher Gast was bestellt hat. Keinesfalls sollte er damit warten, bis fast alle gegangen sind. Das gilt vor allem, wenn teure Speisen bestellt worden sind. Auf Nummer sicher geht, wer die jeweiligen Bestellungen von seinen Gästen unterschreiben lässt oder wenigstens einen glaubwürdigen Zeugen hat. Aber dies ist in dem Alltag der Gastronomie ein eher unübliches Verfahren, für das nicht jeder Gast Verständnis aufbringt.

 

Fazit:

Sinnvoll ist, wenn der Gastwirt wenigstens notiert, wer was bestellt hat und im Zweifel für jeden Gast eine Rechnung erstellt. Zumindest hat er dann der Darlegungslast genügt und kann dem Einzelnen sagen, welche Zeche er ihm schuldet. Dies hilft zumindest unter ehrlichen Gästen unnötigen Streit zu vermeiden. Denn der Letzte muss nicht automatisch für die Zeche der anderen aufkommen. Am besten lassen Sie sich wegen fehlender einschlägiger Gerichtsentscheidungen darüber beraten, welche Maßnahmen sinnvoll sind. Dies macht eine genaue Einschätzung der rechtlichen Situation schwierig.

 

Autor: Harald Büring, Ass. jur. (Fachanwalt.de-Redaktion)

Foto: © habrda - Fotolia.com

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