Welche Möglichkeiten der Zustellung gibt es?
Die Zustellung einer Kündigung in einem Brief mit der Post ist keine sichere Angelegenheit. Das gilt sowohl für den Versand mit einfacher Post, als auch für den Versand mit Einschreiben und ebenfalls für den Versand mit Einschreiben/Rückschein. Selbst der Versand als Einwurfeinschreiben ist nicht uneingeschränkt zu empfehlen.
Diese Varianten sind deshalb unsicher, weil im Streitfall der Absender den Zugang der Kündigung beim Empfänger nicht mit Sicherheit nachweisen kann.
Ist der Versand per Einschreiben sicher?
Der Versand mit Einschreiben gibt dem Absender nichts weiter als einen bloßen Nachweis darüber, dass er irgendwann einmal einen Brief abgeschickt hat. Damit ist selbstverstndlich kein Nachweis des Zugangs beim Empfänger möglich. Briefe kommen zwar meistens beim Empfänger an, aber leider nicht immer.
Auch ein Einschreiben mit Rückschein bringt nur eine scheinbare Sicherheit. Trifft der Postbote den adressierten Empfänger nicht an, dann kann selbstverständlich keine Zustellung erfolgen. Der Postbote hinterlässt lediglich einen Benachrichtigungszettel im Briefkasten mit dem Hinweis, wann und wo der Brief abgeholt werden kann. Der Einwurf des Benachrichtigungszettells ist aber nicht gleichzusetzen mit dem Zugang des Kündigungsschreibens. Falls der Brief nicht abgeholt wird, dann wird der Brief nach circa vier Wochen wieder an den Arbeitgeber zurückgeschickt. Dann kann es jedoch unter Umständen für eine Kündigung bereits zu spät sein. Auch das Einwurfeinschreiben hat seine Tücken, was den Zugangsnachweis anbelangt.
Was spricht für die Zustellung per Bote?
Der sicherste Weg ist die Zustellung mittels eines Boten. Der Bote sollte das Kündigungsschreiben in den Briefkasten des Empfängers einlegen. Im Streitfall hat man in der Person des Boten einen brauchbaren Zeugen, um den Zugang des Kündigungsschreibens nachweisen zu können. Der Bote sollte das Datum und Uhrzeit des Einwurfs in den Briefkasten auf einer Kopie des Kündigungsschreibens notieren. Es ist auch gut, wenn der Bote sich vor dem Verschließen des Umschalgs davon überzeugen konnte, dass sich im Briefumschlag ein Kündigungsschreiben befindet und dass dieses vom Arbeitgeber eigenhändig unterschtrieben wurde.
Ein Foto der Briefkastenanlage mit dem Mobiltelefon kann ebenfalls nicht schaden. Auf diese Weise ist der Zugang des Schreibens eindeutig nachweisbar. Bote kann jede Person sein, bloß nicht der Kündigende selbst, weil niemand Zeuge in eigener Sache sein kann. Als Zeugen scheiden damit sowohl der Inhaber des Unternehmens als auch der Geschäftsführer einer GmbH aus.