Leipzig. Konsumiert eine Anwärterin für den gehobenen Polizeidienst während des Studiums Cannabis, dann muss sie nicht nur mit einer Entlassung rechnen. Möglich ist auch die Rückforderung der bisherigen Anwärterbezüge, wie das Bundesverwaltungsgericht mit einem am Montag, 29. August 2022, veröffentlichten Beschluss (Az.: 2 B 5.22) entschieden hat. Der Konsum von Cannabis lasse Zweifel an der charakterlichen Eignung für den Polizeidienst aufkommen.
Die jetzt 31-jährige Klägerin war 2014 als Kommissaranwärterin in Nordrhein-Westfalen in das Beamtenverhältnis auf Widerruf übernommen worden. 15 Monate später wurde sie jedoch vom zuständigen Polizeipräsidium wieder entlassen. Ihr Verhalten gegenüber den Vorgesetzten und den Kollegen, insbesondere jedoch ihr wiederholter Cannabiskonsum, ließen Zweifel an ihrer charakterlichen Eignung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst aufkommen.
Es blieb aber nicht allein bei der Entlassung. Vom Landesamt für Besoldung wurde dies zum Anlass genommen, 15 die Monatsgehälter an Bezügen der Anwärterin weitgehend zurückzufordern, insgesamt 10.670 Euro. Sie durfte nur 383 Euro pro Monat behalten.
Vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) in Münster wurde dies bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Entscheid vom 4. Juli 2022 die Nichtzulassungsbeschwerde hiergegen abgewiesen.
Der Leipziger Richter erklärten zur Begründung, dass Nordrhein-Westfalen die Bezüge der Anwärter zulässigerweise von bestimmten "Auflagen" abhängig mache. Damit solle verhindert werden, dass sich Anwärter ungerechtfertigte finanziellen Vorteil gegenüber anderen Studierenden verschaffen. Die Polizei und andere Dienststellen dürften daher „die Zahlung der Anwärterbezüge daran knüpfen, dass der Anwärter nicht aus einem von ihm zu vertretenden Grund aus dem Vorbereitungsdienst ausscheidet“.
Hier habe das Oberverwaltungsgericht Münster überzeugend festgestellt, dass die Kritikunfähigkeit und die Uneinsichtigkeit gegenüber den Ausbildern und andere Vorgesetzte sowie insbesondere der Konsum von Cannabis " dem Einfluss der Klägerin unterlagen und es ihr freigestanden hätte, dies zu unterlassen oder anzupassen“. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass es deshalb gerechtfertigt sei, die Anwärterbezüge zurückzufordern.
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