Verwaltungsrecht

Zweitwohnungssteuer auch bei coronabedingtem Nutzungsverbot

Zuletzt bearbeitet am: 15.04.2024

Schleswig (jur). Für Zweitwohnungen auf den Inseln und Halligen Schleswig-Holsteins müssen die Eigentümer auch dann die Zweitwohnungssteuer zahlen, wenn sie wegen der Corona-Pandemie nicht genutzt werden durften. Das hat am Freitag, 18. November 2022, das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein in Schleswig in einem Eilbeschluss entschieden (Az.: 5 MB 23/22). 

Es wies damit den Antrag des Eigentümers einer Zweitwohnung auf Sylt ab. Er war auch 2020 uneingeschränkt zur Zweitwohnungssteuer herangezogen worden. 

Vom 3. April bis zum 3. Mai 2020 galt in Schleswig-Holstein allerdings ein Zutrittsverbot zu den Inseln und Halligen an Nord- und Ostsee. Nur Personen, die dort ihren Hauptwohnsitz haben, durften sie betreten. Die Steuer müsse daher anteilig gekürzt werden, meinte der Eigentümer. 

Doch die Zweitwohnungssteuer setze nur das „Innehaben“ einer Zweitwohnung voraus, betonte hierzu nun das OVG Schleswig. Durch die pandemiebedingte Beschränkung sei die Nutzungsmöglichkeit der Zweitwohnungen aber „nur vorübergehend eingeschränkt worden“. Ein solcher „atypischen Sachverhalt“ sei „bei der Auslegung des Begriffs des ‚Innehabens‘ nicht zu berücksichtigen“. Mit einem baurechtlichen Nutzungsverbot sei dies nicht vergleichbar. 

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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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