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Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen wies die Berufung eines Amtsgerichtsdirektors gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen ab. Die Bewertung seines Dienstpostens in der Besoldungsgruppe R 2 LBesO mit Amtszulage sei verfassungsgemäß (OVG NRW, Beschluss 2. Februar 2026, Az. 1 A 709/21 ; VG Aachen 1 K 425/20). Amtsgerichtsdirektor scheitert mit Besoldungsklage Der Kläger ist Direktor eines Amtsgerichts, das im Jahr 2018 insgesamt 54 Richterplanstellen und 292 Stellen für Angestellte und Beamte umfasste. Er beanstandete die Besoldung seines Dienstpostens und argumentierte, dass die Größe seines Gerichts, die damit verbundene hohe Arbeitsbelastung sowie die fachliche und organisatorische Verantwortung eine Einstufung mindestens in die Besoldungsgruppe R 3 LBesO rechtfertigen würden...
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Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße entschied am 17.12.2025, dass die Rückforderung von Anwärterbezügen einer ehemaligen Steuerinspektorin durch das Land Rheinland-Pfalz rechtmäßig ist (Az. 1 K 599/25.NW ). Rückforderung nach vorzeitigem Ausscheiden Die Klägerin absolvierte vom 2. Juli 2018 bis 30. Juni 2021 die Ausbildung zur diplomierten Finanzwirtin und war währenddessen im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Nach Abschluss ihres Vorbereitungsdienstes wurde sie zur Steuerinspektorin im Beamtenverhältnis auf Probe ernannt. Mit Schreiben vom 29. März 2023 beantragte die Klägerin ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, die zum 30. Juni 2023 wirksam wurde. Daraufhin erließ das Landesamt für Steuern am 18. August 2023 einen Bescheid, wonach die Klägerin den rückforderbaren Teil der...
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Berufungsverfahren an staatlichen Hochschulen unterliegen rechtlichen Anforderungen, die über die rein wissenschaftliche Bewertung hinausgehen. Für unterlegene Bewerberinnen und Bewerber ist dabei insbesondere die Frage zentral, ob und in welchem Umfang sie Einsicht in die Verfahrensunterlagen verlangen können, um die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung zu überprüfen. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Akteneinsicht in die das eigene Bewerbungsverfahren betreffenden Unterlagen . Dazu gehören insbesondere Protokolle der Berufungskommission, Bewertungsvermerke, Gutachten sowie die Dokumentation der einzelnen Verfahrensschritte. Die Akteneinsicht dient nicht der inhaltlichen Neubewertung wissenschaftlicher Leistungen, sondern der Kontrolle, ob das Verfahren...
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