Arbeitsrecht

Arbeitnehmer müssen festgesetztem Betriebsurlaub nicht einzeln widersprechen

Zuletzt bearbeitet am: 25.03.2024

Nürnberg (jur). Arbeitnehmer müssen einem von ihrer Firma festgesetzten Urlaub nicht immer widersprechen. Das erübrigt sich bei einem Betriebsurlaub, dem schon der Betriebsrat die Zustimmung verweigert hat, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg in einem am Mittwoch, 23. April 2014, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: 6 Sa 588/13).

Im Streitfall hatte ein Metallbetrieb für den 24. und den 31. Dezember 2012 Betriebsurlaub festgesetzt. Der Betriebsrat hatte dem zumindest für 2012 aber nicht zugestimmt. Die Arbeitnehmer blieben an beiden Tagen zu Hause, 40 von ihnen wehrten sich aber trotzdem hinterher gegen die entsprechende Kürzung ihres Urlaubsanspruchs.

In diesem Streit gab das LAG nun einer Metallarbeiterin recht. Üblich sei zwar davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer den von seiner Firma festgesetzten Urlaub akzeptiert, wenn er nicht widerspricht und auch nicht zur Arbeit erscheint. Das gelte aber nicht, so das LAG, wenn der Arbeitgeber den Urlaub ohne die nötige Zustimmung des Betriebsrats festgelegt hat.

Hier habe es keine Zustimmung des Betriebsrats gegeben. Er habe vielmehr vorgeschlagen, dass die Arbeitnehmer die am 24. und 31. Dezember 2012 ausfallenden Arbeitsstunden vor- oder nacharbeiten können. Der Arbeitgeber habe sich geweigert, darüber zu verhandeln. Den Mitarbeitern sei daher klar gewesen, dass er am Betriebsurlaub festhält und der Betrieb geschlossen bleibt.

In dieser Situation müssten die Arbeitnehmer ihre Arbeitskraft nicht ausdrücklich anbieten. Wenn sie nicht zur Arbeit erscheinen, könne der Arbeitgeber dies nicht als Zustimmung zu dem Betriebsurlaub werten, heißt es in dem Nürnberger Urteil vom 21. Februar 2014.

Ohne Erfolg stützte sich der Arbeitgeber auf einen auch vom Betriebsrat unterzeichneten Aushang aus dem Jahr 2009. Selbst wenn dies als gemeinsame Regelung verstanden werde, habe der Betriebsrat diese mit seinem Wunsch nach Neuverhandlungen gekündigt, befand das LAG. Eine „Nachwirkung“ gebe es in solchen Fällen nicht. Vielmehr gelten dann die tariflichen Regelungen ohne Betriebsvereinbarung.

Der Manteltarif für die Metall- und Elektroindustrie in Bayern schließe einen Zwangs-Betriebsurlaub am 24. und 31. Dezember aber gerade aus. Bei Betriebsschließungen vor gesetzlichen Feiertagen sehe er vielmehr vor, dass die ausgefallenen Arbeitsstunden – wie hier vom Betriebsrat gewollt – vor oder nachgearbeitet werden können.

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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