München (jur). Die Deckelung des Steuerabzugs von Kinderbetreuungskosten ist nicht verfassungswidrig. Das geht aus einem am Mittwoch, 20. Juni 2012, veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München hervor (Az.: III R 67/09).
Laut Einkommenssteuergesetz können Eltern zwei Drittel ihrer Kinderbetreuungskosten steuerlich als Werbungskosten geltend machen, höchstens aber 4.000 Euro je Kind. Das Münchener Urteil bezieht sich auf die entsprechenden Regelungen von 2006 bis 2011. Damals war die Steuervergünstigung zusätzlich davon abhängig, dass die Eltern aus beruflichen Gründen auf die Betreuung angewiesen sind. Diese Voraussetzung wurde ab 2012 aufgegeben; die Deckelung blieb aber unverändert. Die Vergünstigung galt und gilt für Kinder unter 14 Jahren sowie lebenslang für behinderte Kinder, sofern die Behinderung vor dem 25. Geburtstag aufgetreten ist.
Im Streitfall hatten die berufstätigen Eltern 2006 insgesamt 837 Euro für den Kindergartenbesuch ihrer beiden Kinder ausgegeben. Das Finanzamt erkannte davon nur zwei Drittel (558 Euro) als Sonderausgaben an. Mit ihrer Klage machten die Eltern geltend, die Kürzung um ein Drittel sei verfassungswidrig. Demgegenüber argumentierte die Finanzverwaltung, die Deckelung sei insgesamt gerechtfertigt, weil die Betreuungskosten zusätzlich in die Höhe des steuerlichen Kinderfreibetrags beziehungsweise des Kindergeldes einfließen.
Dem ist der BFH nun mit Urteil vom 9. Februar 2012 gefolgt. Mit dem Kinderfreibetrag beziehungsweise dem Kindergeld sowie der anteiligen Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten würden die Eltern erheblich entlastet. Das Bundesverfassungsgericht habe 2010 bereits eine deutlich geringere Entlastung mit einer früheren Deckelung bei 1.500 Euro je Kind als ausreichend angesehen (Az.: 2 BvR 2064/08).
Danach sei erst recht die seit 2006 gültige Regelung einschließlich ihrer Deckelungen verfassungsgemäß, urteilte der BFH. Eine Vorlage des Streits an das Bundesverfassungsgericht komme daher nicht in Betracht.
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